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Lehnt der Empfänger im Falle zu 4 Zahlung der Bestellgebühr ab, so gilt das als Ver-
weigerung der Annahme.
Aushändigung der Sendungen und Gieldbetrüge gegen Rückgabe der Paketkarten, Ablieferungsscheinr unn
Postanweisungen.
8 43. I Nach Aushändigung der Pakelkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen
(§ 36, I und lI, § 42, VII) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während
der Postschalterstunden an den ausgehändigt, der sich zur Abholung meldet und bei gewöhn
lichen Paketen die Paketkarte, bei Wert und Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträgen
die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangsbescheinigung (Paket-
karte, Ablieferungsschein, Postanweisung) abgibt.
II Die Echtheit der Unterschrift und des etwa auf den Ablieferungsschein usw. gedruckten
Siegels sowie die Berechtigung des Überbringers zu prüfen, liegt der Post nach § 49 des
Gesetzes über das Postwesen nicht ob
III Unterläßt der Empfänger, die Sendungen oder Geldbeträge aus Grund der abgeholten
Paketkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen bei der Postanstalt abzufordern, so werden
1. gewöhnliche Pakete, wenn sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage nach dem
Eingang unter Beachtung der Vorschriften des § 42, VIII in die Wohnung bestellt:
2. gewöhnliche Pakete, die sich nicht zur Bestellung eignen, Wert= und Einschreibsendungen
und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach dem Eingang als unbestellbar
behandelt.
Die Bestimmung unter 2 wird auch auf die Sendungen angewandt, bei denen nach § 36,
und § 42, VIII die Paketkarten usw. bestellt worden sind. Bei Bemessung der Fristen bleiben
die Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Betracht.
Sendungen mit lebenden Tieren (§ 6) werden in den Fällen zu 1 und 2 bereits nach
Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang bestellt oder unbestellbar behandelt.
Nachsendung der Postsendungen.
8 44. 1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts oder Wohnort verändert und ist sein
neuer Aufenthalts oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Brief
sendungen und Postanweisungen nachgesandt, wenn nicht er oder der Absender anders bestimmt
hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht
sofortige Rücksendung oder Weitergabe zum Protest oder Absendung an eine andere, nament-
lich bezeichnete Person verlangt hat.
II Pakete und Wertbriefe werden nur nachgesandt, wenn es Absender oder Empfänger
verlangt
III Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei Paketen auf der
Paketkarte wiederholt sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen, so darf sie auch auf Antrag
des Empfängers (1 und 11) nicht stattfinden.