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IV Für Pakete und Wertbriefe wird im Falle der Nachsendung das Porto, die Reichs-
abgabe und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen,
der Portozuschlag von 10 J aber nicht erhoben. Für andere Sendungen findet kein neuer
Portoansatz statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Gebühr
von 1 / für dringende Pakete und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden nicht
noch einmal berechnet.
UÜberschreiten gewöhnliche und eingeschriebene Briefe den Geltungsbereich der Ortsgebühr
des Aufgabeorts (§ 37), so unterliegen sie der Ferugebühr.
V Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine andere
Postanstalt überwiesen Liegt diese in einem anderen Postort, so ist eine Gebühr von 50 „
zu entrichten. Die Gebühr ist doppelt zu entrichten, wenn die Überweisung gleichzeitig für
den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt wird Sie wird auch für
jede folgende Uberweisung, nicht aber für die Rücküberweisung nach dem früheren Bezugsort
erhoben.
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort.
§ 45. I Postsendungen gelten als unbestellbar:
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nachsendung
nach § 44 unmöglich oder unzulässig ist;
wenn die Annahme verweigert wird;
wenn eine Sendung mit dem Vermerk „Postlagernd“ nicht innerhalb 14 Tagen vom
Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden Tieren (8 6) nicht spätestens
innerhalb 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird;
wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“ bezeichnet
ist, nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang eingelöst wird;
wenn Wert= und Einschreibsendungen und zur Bestellung ungeeignete Pakete oder bei
Postanweisungen die Geldbeträge nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang
in Empfang genommen werden (8 43, III unter 2):
wenn die Sendung Lose oder Anerbieten zu einem Glücksspiel enthält, an dem sich
der Empfänger nach den Gesetzen nicht beteiligen darf, und wenn sie sofort nach der
Offnung an die Post zurückgegeben wird.
II Die unbestellbare Sendung ist unverzüglich an den Absender zurückzusenden. Ausge-
nommen sind Pakete in den Fällen zu Abs. I unter 1 bis 5; ihre Unbestellbarkeit ist der für
den Wohnort des Absenders zuständigen Postanstalt zu melden, um seine Bestimmung über
die weitere Behandlung des Pakets einzuholen. Die Meldung unterbleibt, wenn der Absender
durch einen Vermerk auf der Vorderseite der Paketkarte und des Pakets die sofortige Rück.
sendung nach dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der Lagerfrist verlangt
oder voraus die Zustellung an einen anderen Empfänger innerhalb des Deutschen Reichs vor-
geschrieben hat. Sie unterbleibt ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren und bei Paketen
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