Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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mit leicht verderblichem Inhalte (§ 6, 1), wenn der Absender verlangt hat, daß die Sendung 
verkauft oder daß er auf seine Kosten von der Unbestellbarkeit telegraphisch benachrichtigt wird. 
Ist ein Wertbrief oder eine Postanweisung deshalb unbestellbar, weil der Empfänger aus 
der Aufschrift nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung erlassen 
werden, wenn der Absender angegeben ist. 
Für jede Unbestellbarkeitsmeldung und die Antwort darauf hat der Absender eine Gebühr 
von 20 J zu entrichten 
III Über ein unbestellbar gemeldetes Paket kann der Absender dahin verfügen, daß 
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger oder an eine zweite und 
nötigenfalls an eine dritte Person innerhalb des Deutschen Reichs erfolgen soll, oder daß das 
Paket an ihn selbst zurückgesandt, auf seine Rechnung und Gefahr verkauft oder der Post 
preisgegeben wird. 
Ist keine dieser Bestellungen ausführbar, so wird das Paket ohne nochmalige Unbestell- 
barkeitsmeldung an den Absender zurückgesandt. 
Gibt er die Sendung preis, so bleibt er trotzdem verpflichtet, das aufgelaufene Porto 
und die Reichsabgabe, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und andere Kosten zu 
entrichten, soweit sie nicht durch den Verkauf des Pakets gedeckt werden. 
IV Weigert er sich, die Gebühr von 20 J (II) zu zahlen, so wird seiner etwaigen Be- 
stimmung ungeachtet die Sendung an ihn zurückgesandt. 
Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen 
nach Empfang der Benachrichtigung bei der Postanstalt abgibt, die ihm die Unbestellbarkeits- 
meldung zugestellt hat. 
V Ist bei Sendungen, die schnell verderben, nach Ansicht der Bestimmungs-Postanstalt 
zu befürchten, daß der Inhalt auf dem Rückwege verdirbt, so wird von der Rücksendung abge 
sehen und der Inhalt für Rechnung des Absenders verkauft. 
VI Der Grund der Rücksendung oder des Verkaufs wird auf dem Briefe oder auf der 
Paketkarte usw. vermerkt. 
VII Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen mit Ausnahme der im Abs##.#I unter 6 
bezeichneten nicht geöffnet sein. Hat eine mit dem Empfänger gleichnamige Person irrtümlich 
einen Brief geöffnet, so ist tunlichst dahin zu wirken, daß sie dies unter Namensunterschrift 
auf der Rückseite bescheinigt. 
III Bei zurückzusendenden Paketen und Wertbriefen ist Porto, Reichsabgabe und Ver- 
sicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 F wird 
jedoch nicht erhoben. Bei anderen Sendungen findet kein neuer Portoansatz statt. Einschreib:, 
Postanweisungs und Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen 
werden nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für dringende Pakete die Gebühr von 1.0# 
noch einmal angesetzt, wenn der Absender ausdrücklich verlaungt hat, daß das Paket auch bei 
der Rücksendung als „Dringend“ behandelt wird.
	        
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