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mit leicht verderblichem Inhalte (§ 6, 1), wenn der Absender verlangt hat, daß die Sendung
verkauft oder daß er auf seine Kosten von der Unbestellbarkeit telegraphisch benachrichtigt wird.
Ist ein Wertbrief oder eine Postanweisung deshalb unbestellbar, weil der Empfänger aus
der Aufschrift nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung erlassen
werden, wenn der Absender angegeben ist.
Für jede Unbestellbarkeitsmeldung und die Antwort darauf hat der Absender eine Gebühr
von 20 J zu entrichten
III Über ein unbestellbar gemeldetes Paket kann der Absender dahin verfügen, daß
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger oder an eine zweite und
nötigenfalls an eine dritte Person innerhalb des Deutschen Reichs erfolgen soll, oder daß das
Paket an ihn selbst zurückgesandt, auf seine Rechnung und Gefahr verkauft oder der Post
preisgegeben wird.
Ist keine dieser Bestellungen ausführbar, so wird das Paket ohne nochmalige Unbestell-
barkeitsmeldung an den Absender zurückgesandt.
Gibt er die Sendung preis, so bleibt er trotzdem verpflichtet, das aufgelaufene Porto
und die Reichsabgabe, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und andere Kosten zu
entrichten, soweit sie nicht durch den Verkauf des Pakets gedeckt werden.
IV Weigert er sich, die Gebühr von 20 J (II) zu zahlen, so wird seiner etwaigen Be-
stimmung ungeachtet die Sendung an ihn zurückgesandt.
Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen
nach Empfang der Benachrichtigung bei der Postanstalt abgibt, die ihm die Unbestellbarkeits-
meldung zugestellt hat.
V Ist bei Sendungen, die schnell verderben, nach Ansicht der Bestimmungs-Postanstalt
zu befürchten, daß der Inhalt auf dem Rückwege verdirbt, so wird von der Rücksendung abge
sehen und der Inhalt für Rechnung des Absenders verkauft.
VI Der Grund der Rücksendung oder des Verkaufs wird auf dem Briefe oder auf der
Paketkarte usw. vermerkt.
VII Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen mit Ausnahme der im Abs##.#I unter 6
bezeichneten nicht geöffnet sein. Hat eine mit dem Empfänger gleichnamige Person irrtümlich
einen Brief geöffnet, so ist tunlichst dahin zu wirken, daß sie dies unter Namensunterschrift
auf der Rückseite bescheinigt.
III Bei zurückzusendenden Paketen und Wertbriefen ist Porto, Reichsabgabe und Ver-
sicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 F wird
jedoch nicht erhoben. Bei anderen Sendungen findet kein neuer Portoansatz statt. Einschreib:,
Postanweisungs und Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen
werden nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für dringende Pakete die Gebühr von 1.0#
noch einmal angesetzt, wenn der Absender ausdrücklich verlaungt hat, daß das Paket auch bei
der Rücksendung als „Dringend“ behandelt wird.