Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Laufschreiben über Postsendungen. 
47. 1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens beträgt 20 J. Sie wird 
erst erhoben, wenn die richtige Anshändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird. 
II Für Laufschreiben über portofreie Sendungen wird keine Gebühr erhoben. 
Nachlieferung von Zeitungen. 
§ 48. Wünscht der Bezieher einer Zeitung die nochmalige Lieferung einzelner Nummern 
oder bei verspäteter Bestellung die Nachlieferung der für die Bezugszeit berecits erschienenen, 
so ist für das an die Zeitungsverlags-Postanstalt abzulassende Schreiben eine Gebühr von 
10 3 zu entrichten. 
Verkauf von Postwertzeichen. 
§ 49. I Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Post- 
anweisungen werden zu dem Neunwert des Stempels verkauft. Postwertzeichen, deren Nenn- 
wert auf Bruchpfennige lautet, werden in Mengen durch zwei teilbar, sei es desselben Nenn- 
werts oder verschiedener Nennwerte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln unter 
Abrundung des Neunwerts auf volle Pfennige aufwärts abgegeben. 
II Postwertzeichen werden von den Postanstalten, den Posthilfstellen und amtlichen Ver- 
kaufstellen und in kleineren Mengen auch von den bestellenden Boten verkauft. Die Land- 
besteller nehmen ferner, wenn ihr Vorrat nicht reicht, Bestellungen auf Wertzeichen an. Sie 
tragen die Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen Barbeträgen in ihr Annahmebuch 
(§ 29, IV) ein. Der Auftraggeber kann sich davon überzeugen oder die Bestellung selbst eintragen. 
III Die Reichsdruckerei übernimmt es, Kartenbriefe, Postkarten, Briefumschläge, Streif- 
bänder und offene, zur Versendung als Drucksachen bestimmte Karten mit dem Freimarken- 
stempel zu versehen; die Bedingungen sind bei jeder Postanstalt zu erfragen. 
IV Außer Umlauf gesetzte Postwertzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen 
Reichs-Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekanntzumachenden Frist bei den Postanstalten 
zum Neunwerte gegen gültige umgetauscht. Nach Ablauf der Frist hört der Umtausch auf. 
V Freimarkenstempel, die aus gestempelten Kartenbriefen, Postkarten und Postanweisungen 
sowie aus den nach Abs. IlI gestempelten Briefumschlägen usw. ausgeschnitten sind, dürfen 
nicht zum Freimachen benutzt werden. 
VI Die Post ist nicht verpflichtet, Postwertzeichen bar einzulösen oder umzutauschen. 
Zahlung des Portos und der anderen Gebühren. 
8 50. 1 Der Absender kann die Sendungen, wenn ihre Freimachung nicht ausdrücklich 
vorgeschrieben ist, auch nichtfreigemacht einliefern. Auf die freizumachenden Briefsendungen 
und auf die Postanweisungen hat er vor der Einlieferung zur Post die erforderlichen Frei- 
marken zu kleben.
	        
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