333 — Nr. 77 —
8 1103.
Zum Zwecke der Versorgung der Bevölkerung mit Gegenständen des notwendigen Lebens-
bedarfs können die umlagepflichtigen Einwohner, welche Zugtiere oder Wagen besitzen, auch zur
Naturalleistung von Hand= und Fuhrdiensten verpflichtet werden.
Der § 110 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Artikel III.
Nach § 125 der Gemeindeordnung und § 121 der Städteordnung wird als § 125 a
der Gemeindeordnung und als § 121a der Städteordnung folgende Bestimmung eingefügt:
Auf die Verabfolgung der Bürgerholzgabe in Natur steht den Berechtigten ein Anspruch
nur insoweit zu, als die Holzgabe zur Befriedigung des nachgewiesenen dringenden Feuerungs-
bedürfnisses erforderlich ist.
Für ihre weitergehenden Gabholzansprüche werden die Berechtigten mit Geld entschädigt.
Artikel IV.
Das Ministerium des Innern kann zum Vollzug des Artikel III weitere Bestimmungen
erlassen; es bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das Gesetz wieder außer Wirksamkeit tritt.
Gegeben zu Schloß Eberstein, den?27. September 1917.
FTriedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman
Verordnung.
(Vom 24. September 1917.)
Verbotene Kundgebungen und Verbreitung unwahrer Nachrichten betressend.
Auf Grund des § 9 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Jum
1851 und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Nr. 179
Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum
Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen
Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:
§s 1.
1. Jede böswillige, für die öffentliche Ruhe und Ordnung, für die Machtstellung oder
für das Ansehen des Deutschen Reiches oder eines Bundesstantes schädliche oder sie
gefährdende Kundgebung,