Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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— Nr. 77 — 
. Für Verkäufe von Holz auf dem Stock, bei welchem der Käufer die Aufbereitung und 
Verbringung des Holzes an die Wege übernimmt, gelten die unter Ziffer 1 genannten 
Preise abzüglich 8 für Holzaufbereitung und Anrücken, sowie größeres Risiko des 
Abnehmers. 
Im übrigen sind für die Holzverkäufe die bei den Verkäufen des Großherzoglichen 
Domänenärars üblichen Zahlungsbedingungen maßgebend, deren wichtigste sind: 
6-monatliche Zahlungsfrist bei genügender Sicherheitsleistung oder bei Barzahlung 
innerhalb 4 Wochen 3 Prozent Rabatt. 
Die in Ziffer 1 enthaltenen Rundholzpreise gelten bis auf weiteres für alle Verkäufe 
von Tannen= und Fichtennutzholz, welches nicht bis zum 30. September 1917 durch 
das zuständige Forstamt bei der Kriegsamtstelle zum Verkauf angemeldet ist. 
Karlsruhe, den 30. September 1917. 
V. s. d. stellv. Gen. Kdos. XIV. A. K. 
Kriegsamistelle. 
Stahmer, 
Major. 
— Druck und Aerlag von Malsch A Vogel in Karlsrubt
	        
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