Nr. 83 *r
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag, den 30. Oktober 1917.
Juhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Regelung des Fleischverbrauchs betreffend; den Verkehr
mit Wild betreffend; Zigarettentabak betreffend.
Verordnung.
(Vom 24 Oktober 1917.)
Die Regelung des Fleischverbrauchs betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. August 1916 über die
Regelung des Fleischverbrauchs in der Fassung vom 2. Mai 1917 und vom 2. Oktober 1917
(Reichs-Gesetzblatt 1916 Seite 941, 1917 Seite 387, 881) und auf Grund der Bundesrats-
verordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
Versorgungsregelung in der Fassung vom X. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607,
728) wird unter Aufhebung der §8 11 bis 16 unserer Verordnung vom 28. September 1916,
die Regelung des Fleischverbrauchs betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 286),
verordnet, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Verordnungen ist das Ministerium des Innern.
*2.
Zu Hausschlachtungen von Großpieh (Rindvieh), Schweinen, Kälbern und Schafen ist
die Genehmigung des Kommunalverbands erforderlich.
Als Selbstversorger durch Hausschlachtungen können vom Kommnnalverband auch aner-
kannt werden Krankenhäuser und ähnliche Anstalten für die Versorgung der von ihnen zu
verköstigenden Personen sowie gewerbliche Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten und
Arbeiter. Für die Selbstversorgung durch Schlachtung von Rindvieh, mit Ausnahme von
Kälbern bis zu 6 Wochen, ist diese Anerkennung von der Genehmigung der Fleischversorgungs-
stelle abhängig.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 93