Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

358 — Nr. 83 — 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der Abgabepflicht ergeben, entscheidet 
endgültig der Landeskommissär. 
89. 
Die Abgabe von Fleisch aus Hausschlachtungen gegen Entgelt ist verboten, soweit es sich 
nicht um die Abgabe an Haushaltsangehörige einschließlich des Gesindes sowie an Natural- 
berechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, welche kraft ihrer Berechtigung oder als 
Lohn Fleisch zu beanspruchen haben, oder um die Abgabe an den Kommunalverband oder die 
von ihm bezeichneten Stellen nach den §§ 4 und 8 dieser Verordnung handelt. Ausnahmen 
können beim Vorliegen besonderer Gründe vom Kommunalverband bewilligt werden, wenn es 
sich um Veräußerung ersparter Mengen an solche Personen, welche nicht Wiederverkäufer des 
Fleisches sind, handelt. Selbstversorger, die dem Verbot zuwider Fleisch aus Hausschlachtungen 
gegen Entgelt abgeben, verlieren das Recht zur Selbstversorgung. 
8 10. 
Aufgrund des Ergebnisses der Hausschlachtung und der Erklärung des Selbstversorgers 
nach § 6 dieser Verordnung ist für jeden Haushalt eines Selbstversorgers unter Berücksichtigung 
der Bestimmungen des § 10 a der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts 
vom 2. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 881) vom Bürgermeisteramt zu berechnen und 
dem Selbstversorger mitzuteilen, wie lange er mit seinen Vorräten auszukommen hat. Die 
nach § 8 dieser Verordnung abzuliefernden Speck= und Fettmengen kommen für diese Be- 
rechnung nicht in Ansatz. 
11. 
Eine gemeinsame Mästung von Schweinen im Sinne des § 9 Absatz 2 der Verordnung 
des Reichskanzlers vom 2. Mai 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 387) ist nur dann als vor- 
liegend zu erachten, wenn die Mästung unter persönlicher Betätigung der Mäster oder der 
Angehörigen ihrer Wirtschaft erfolgt. Die bloße Zahlung eines Entgelts für die Mästung 
oder zur Anschaffung von Futtermitteln, oder die Lieferung von Abfällen aus dem Haushalt 
zur Verfütterung begründet noch nicht eine gemeinsame Mästung. 
812. 
Notschlachtungen sind innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung vom Viehhalter durch 
Vermittlung des Bürgermeisteramts dem Kommunalverband anzuzeigen. Zur Anzeige ver— 
pflichtet ist außer dem Schlachtenden auch der Fleischbeschauer. Bei der Anzeige ist anzugeben, 
welches Schlachtgewicht des notgeschlachteten Tieres vom Fleischbeschauer festgestellt wurde und 
ob das Fleisch ausschließlich im Haushalt des Viehhalters oder innerhalb der Gemeinde 
verbraucht werden soll. 
Der Kommunalverband kann anordnen, daß Fleisch aus Notschlachtungen an die Gemeinde 
oder eine sonst vom Kommunalverband zu bezeichnende Stelle gegen Entschädigung abzuliefern 
ist, welche erforderlichenfalls der Kommunalverband festsetzt. In der Regel wird er von dieser
	        
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