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Möglichkeit Gebrauch machen, wenn das Fleisch als volltauglich für den menschlichen Genuß
gemäß § 8 des Fleischbeschaugesetzes befunden wurde. Von der Inanspruchnahme des Fleisches
ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn die Notschlachtung auf Anordnung des Vorstands einer
Ortsviehversicherungsanstalt oder eines sonstigen Viehversicherungsvereins erfolgt ist und das
Fleisch auf Grund der Versicherungsbedingungen (Satzung u. s. w.) unter die Vereinsmitglieder
verteilt wird.
Hinsichtlich der Gebühr des Fleischbeschauers für die Feststellung des Schlachtgewichts
findet § 5 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
§ 13.
Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, daß Geflügelhalter, welche Hühner zur
Selbstversorgung schlachten, bei Erstattung der vorgeschriebenen Anzeige von dieser Schlachtung
jeweils die entsprechenden Abschnitte der Fleischkarte an die vom Kommunalverband bezeichnete
Stelle zurückgeben. Erstreckt sich die Verwendung über die Geltungsdauer der Fleischkarte
hinaus, so sind von der neuen Fleischkarte die entsprechenden Abschnitte einzubehalten.
8 14.
Die Veräußerung von Schweinen mit einem Lebendgewicht von mehr als 50 Pfund darf,
auch wenn es sich nicht um Schlachtschweine handelt, nur an den Kommunalverband und seine
Beauftragten sowie an die von ihm für die Erwerbung von Schlachtvieh zugelassenen Oberkäufer
und Unterkäufer und nur unter Einhaltung der für Schlachtschweine festgesetzten Höchstpreise
erfolgen. Der Erwerb dieser Schweine durch andere Stellen oder Personen ist verboten.
Eine Ausnahme von den Bestimmungen des Absatzes 1 kann das Bezirksamt für den Fall
zulassen, daß die Veräußerung unmittelbar von Landwirt zu Landwirt zu Zuchtzwecken
stattfindet.
8 15.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen
bestraft. Neben der Strafe können Fleisch und Fleischwaren, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht
8 16.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 24. Oktober 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern
von Bodman.
Dr. Schühly.