Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 84 7 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 3. November 1917. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Zucker betreffend; den Verkehr mit Brennholz 
betreffend; Schlachtverbot betreffend; Kartosselversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 betreffend. 
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: 
die Anwerbung von Arbeitskräften betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 1. November 1917). 
Den Verkehr mit Zucker betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 17. Oktober 1917 über den Verkehr mit 
Zucker (Reichs-Gesetzblatt Seite 914) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des 
Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt. 
Dieses ist auch befugt, Ausnahmen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Bundesratsverordnung 
zuzulassen. 
§ 2. 
Vermittlungsstelle im Sinne der Bundesratsverordnung ist die beim Statistischen Landes- 
amt errichtete „Badische Zuckerversorgung“", welcher als Geschäftsabteilung die bei dem Einkauf 
südwestdeutscher Städte, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Mannheim errichtete „Ge- 
schäftsstelle der Badischen Zuckerversorgung“ beigegeben ist. Die Kommunalverbände verkehren 
mit der Reichszuckerstelle durch Vermittlung der „Badischen Zuckerversorgung“. 
Die „Badische Zuckerversorgung“ wird auch als Stelle bestimmt, welche zur Anusübung 
der in den §§ 27 und 28 der Bundesratsverordnung bezeichneten Befugnisse ermächtigt ist. 
# 3. 
Die Abgabe von Zucker an Verbraucher darf nur gegen Zuckerkarte oder entsprechenden 
Vermerk auf der Brokkarte erfolgen. Die näheren Bestimmungen werden von den Kommunal= 
verbänden getroffen, welche auch die Zuckerkarten ausgeben. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 95
	        
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