Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

388 — Nr. 87 — 
8 14. 
Die allgemeine Leitung der Zählung ist dem Großherzoglichen Statistischen Landesamt 
übertragen, welches die Verteilung der Zählpapiere rechtzeitig vornehmen wird. 
Die Großherzoglichen Bezirksämter und die Gemeindebehörden sind verpflichtet, die auf 
die Zählung bezüglichen Aufträge und Verfügungen der genannten Behörde sorgfältig und mit 
möglichster Beschleunigung zu erledigen. 
Insbesondere ist es Pflicht der Gemeindebehörden, die bei der Bearbeitung des Zähl- 
materials durch das Großherzogliche Statistische Landesamt erhobenen Beanstandungen, sowie 
etwa nötige Nacherhebungen auf das sorgfältigste und ohne Aufschub zu erledigen. 
Karlsruhe, den 10. November 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Dittler. 
Diuuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrue.
	        
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