Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 89 — 395 
Verordunng. 
(Vom 16. November 1917.) 
Den Vollzug des VBiersteuergesetzes betreffend. 
Gemäß Artikel 53 des Biersteuergesetzes vom 30. Juni 1896, Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 153, wird verordnet, was folgt: 
81. 
Bierersatzgetränke, bei deren Herstellung Malz, sei es unmittelbar oder mittelbar durch 
Beigabe von Bier, Bierwürze oder dergleichen verwendet worden ist, unterliegen bei der Ein- 
fuhr der ÜUbergangsabgane nach § 1 der Verordnung vom 25 September 1911, Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 410, in der Fassung vom 1. August 1917, Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 279. 
Alle anderen Bierersatzgetränke bleiben bei der Einfuhr frei von der Übergangsabgabe 
für Bier, wenn auf dem Frachtbrief oder einem besonders beigegebenen Papier von der Steuer- 
behörde des Ausfuhrlandes bestätigt ist, daß bei der Herstellung des eingeführten Getränkes 
kein Malz oder Bier in irgend einer Form verwendet worden ist. Fehlt eine solche Bestätigung 
und wird sie auch nicht nachträglich beigebracht, so wird die übergangsabgabe nach dem Malz- 
verwendungssatz von 30 kg für das Hektoliter erhoben, sofern nicht durch eine auf Kosten 
des Einführenden vorzunehmende amtliche Untersuchung nachgewiesen wird, daß das Getränke 
kein Malz oder Bier enthält. 
82. 
Bierersatzgetränke, die in Baden unter Verwendung von Malz oder Bier hergestellt sind, 
müssen bei der Ausfuhr wie Bier nach § 41 und 42 der Verordnung vom 25. September 
1911 auf Ausfuhranmeldung und auf lbergangsschein abgefertigt werden. Für Bierersatz- 
getränke, die ohne Zusatz von Malz oder Bier hergestellt worden sind, braucht keine Ausfuhr= 
aumeldung abgegeben und kein Übergangsschein ausgestellt zu werden; die ausführende Brauerei 
muß jedoch zur Vermeidung von Weiterungen am Einfuhrort im Frachtbrief durch die zustäu- 
dige Steuereinnehmerei bestätigen lassen, daß zu dem ausgeführten Getränke kein Malz oder 
Bier verwendet worden ist. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die weiteren Vollzugs- 
vorschriften erläßt die Zoll- und Steuerdirektion. 
Karlsruhe, den 16. November 1917. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. n 
Or. Wetzer. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe
	        
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