Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

408 — Nr. 92 — 
Versorgung mit Fett gegebenenfalls auch durch Zuweisung von Fett an die Gemeinde zur 
Unterverteilung. 
Absatz 3 erhält folgenden Zusatz: 
Für den Absatz der Milch sind die von der Einfuhrgemeinde getroffenen Anordnungen 
maßgebend. Die Landesfettstelle kann die Milchlieferungsbeziehungen anderweit regeln. 
Absatz 4 erhält folgende Fassung: 
Bei der Zuweisung von Gemeinden an eine Bedarfsgemeinde ist darauf Rücksicht zu 
nehmen, daß dieser die in Absatz 3 bezeichneten Milchmengen nicht zukommen, soweit sie ihr 
nicht bisher zugeleitet wurden. Erfüllt die einer Bedarfsgemeinde zugewiesene Gemeinde ihre 
Ablieferungspflicht nicht, so können der Kommunalverband des Erzeugungsorts oder die Landes- 
fettstelle vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministerium des Innern anordnen, daß die den 
Versorgungsberechtigten der Lieferungsgemeinde zustehenden Mengen vorübergehend gekürzt 
werden; eine Kürzung der den Vollmilchversorgungsberechtigten zustehenden Mengen Vollmilch 
darf nicht erfolgen. 
41. In §9 Absatz 4 ist hinter „Butter“ einzuschalten: Buttermilch. 
5. In § 10 Absatz 1 ist hinter „eigenen“ einzuschalten: dringenden. 
Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
Kuhhaltern auf entlegenen Höfen kaun vom Kommunalverband des Betrieössitzes die 
Herstellung von Butter für den eigenen Verbrauch in Höhe von 125 Gramm für den Kopf 
und die Woche gestattet werden, falls die Durchführung der Vorschrift eine Härte für sie 
bedeuten würde. 
Als Absatz 3 bis 5 ist beizufügen: 
Kommt eine Einigung über die Menge der von der Molkereigenossenschaft oder Molkerei 
abzuliefernden Magermilch nicht zustande, so entscheidet der Kommunalverband des Betriebs- 
sitzes vorbehaltlich der Beschwerde an die Landesfettstelle. 
In den Gemeinden, in welchen eine Milchabsatzgenossenschaft besteht, haben die Halter 
von Kühen alle Milch, welche sie nicht als Frischmilch und zur Herstellung von Butter für 
ihren eigenen dringenden Bedarf benötigen oder an Verbraucher unmittelbar oder durch Ver- 
mittelung des Handels zulässigerweise absetzen, an die Milchabsatzgenossenschaft zu liefern. 
Ausnahmen kann die Landesfettstelle zulassen. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. 
Diese Bestimmungen gelten auch für neugegründete Molkereien, Molkerei= oder Milch= 
absatzgenossenschaften. 
6. In § 11 Absatz 1 ist hinter „Rahm“ einzuschalten: Butterschmalz. Buttermilch. 
Die Worte „im Umlegungsverfahren“ sind zu streichen. 
Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
Für Ware, welche in schlechter Beschaffenheit abgegeben wird, ist ein entsprechender Abzug 
zu machen. Die Bedarfsgemeinde hat, sofern die monatliche Vollmilchlieferung aus einer
	        
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