416 — Nr. 93 —
Verordunng.
Vom 26. November 1917.)
Die Versorgung mit Milch und Speisefetten betreffend.
I. Einleitende Bestimmungen.
81.
Im Sinne der Bundesratsverordnung vom 20. Juli 1916 und der Bekanntmachung des
Kriegsernährungsamts vom 3. November 1917 ist Landeszentralbehörde das Ministerium des
Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, untere Verwaltungsbehörde und
zuständige Behörde das Bezirksamt; zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 5 der
Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts vom 3. November 1917 ist die Landesfettstelle.
Die den Gemeinden übertragenen Anordnungen erfolgen durch den Gemeinderat (Stadtrat).
Unterläßt die Gemeinde die nötigen Maßnahmen, so hat sie der Kommunalverband zu treffen.
§ 2.
Die Landesfettstelle ist Landesverteilungsstelle im Sinne der Bundesratsverordnung vom
20. Juli 1916; ihr obliegt ferner die Bewirtschaftung von Milch. Ihre auf Beschwerde
ergehenden Entscheidungen sind endgültig.
Die Landesfettstelle hat neben den Polizeibehörden auch den Verkehr mit Milch und
Speisefetten sowie deren Verbrauch zu überwachen. Die Kommnnalverbände und Gemeinden
haben ihr und ihren Beauftragten auf Erfordern Auskunft über den einschlägigen Geschäfts-
betrieb zu geben und dessen Nachprüfung zu gestatten.
Milch im Sinne dieser Verordnung sind Kuhmilch in unbearbeitetem und bearbeitetem
Zustand sowie alle in § 2 der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts vom 3. Vovember
1917 aufgeführten Bestandteile und Erzeugnsse von Kuhmilch. Speisefette im Sinne dieser
Verorduung sind Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett, Schweineschmalz, Speise-
talg und Speiseöle.
Selbstversorger im Sinne dieser Verordnung sind die Kuhhalter nebst ihren Haushalts-
und denjenigen Wirtschaftsangehörigen, bei welchen herkömmlich die Gewährung von Milch und
Milcherzeugnissen einen Teil der Entlohnung bildet. Kuhhalter im Sinne der Vorschriften
über Selbstversorgung ist nur, wer Milchvieh für eigene Rechnung im eigenen Betrieb hält.
II. Umlegungsverfahren.
* 3.
Die Aufbringung von Milch und Butter (Butterschmalz) für die versorgungsberechtigte
Bevölkerung des Großherzogtums erfolgt nach dem von der Landesfettstelle aufgestellten und
vom Ministerium des Jnnern genehmigten Umlegungsplan. Anderungen dieses Umlegungs-
plaus infolge veränderter Verhältnisse werden durch die Landesfettstelle vorbehaltlich der Be-
schwerde an das Munisterium des Jnnern verfügt.