Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

416 — Nr. 93 — 
Verordunng. 
Vom 26. November 1917.) 
Die Versorgung mit Milch und Speisefetten betreffend. 
I. Einleitende Bestimmungen. 
81. 
Im Sinne der Bundesratsverordnung vom 20. Juli 1916 und der Bekanntmachung des 
Kriegsernährungsamts vom 3. November 1917 ist Landeszentralbehörde das Ministerium des 
Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, untere Verwaltungsbehörde und 
zuständige Behörde das Bezirksamt; zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 5 der 
Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts vom 3. November 1917 ist die Landesfettstelle. 
Die den Gemeinden übertragenen Anordnungen erfolgen durch den Gemeinderat (Stadtrat). 
Unterläßt die Gemeinde die nötigen Maßnahmen, so hat sie der Kommunalverband zu treffen. 
§ 2. 
Die Landesfettstelle ist Landesverteilungsstelle im Sinne der Bundesratsverordnung vom 
20. Juli 1916; ihr obliegt ferner die Bewirtschaftung von Milch. Ihre auf Beschwerde 
ergehenden Entscheidungen sind endgültig. 
Die Landesfettstelle hat neben den Polizeibehörden auch den Verkehr mit Milch und 
Speisefetten sowie deren Verbrauch zu überwachen. Die Kommnnalverbände und Gemeinden 
haben ihr und ihren Beauftragten auf Erfordern Auskunft über den einschlägigen Geschäfts- 
betrieb zu geben und dessen Nachprüfung zu gestatten. 
Milch im Sinne dieser Verordnung sind Kuhmilch in unbearbeitetem und bearbeitetem 
Zustand sowie alle in § 2 der Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts vom 3. Vovember 
1917 aufgeführten Bestandteile und Erzeugnsse von Kuhmilch. Speisefette im Sinne dieser 
Verorduung sind Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett, Schweineschmalz, Speise- 
talg und Speiseöle. 
Selbstversorger im Sinne dieser Verordnung sind die Kuhhalter nebst ihren Haushalts- 
und denjenigen Wirtschaftsangehörigen, bei welchen herkömmlich die Gewährung von Milch und 
Milcherzeugnissen einen Teil der Entlohnung bildet. Kuhhalter im Sinne der Vorschriften 
über Selbstversorgung ist nur, wer Milchvieh für eigene Rechnung im eigenen Betrieb hält. 
II. Umlegungsverfahren. 
* 3. 
Die Aufbringung von Milch und Butter (Butterschmalz) für die versorgungsberechtigte 
Bevölkerung des Großherzogtums erfolgt nach dem von der Landesfettstelle aufgestellten und 
vom Ministerium des Jnnern genehmigten Umlegungsplan. Anderungen dieses Umlegungs- 
plaus infolge veränderter Verhältnisse werden durch die Landesfettstelle vorbehaltlich der Be- 
schwerde an das Munisterium des Jnnern verfügt.
	        
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