Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 93 — 421 
milch oder Quark durch die Molkereigenossenschaft begnügen. Kommt über die Höhe der 
Vergütung für die Benützung der Einrichtungen eine Einigung nicht zustande, so entscheidet 
die Landeefettstelle endgültig. 
810. 
In den Gemeinden, in welchen eine Molkereigenossenschaft besteht, haben die Halter von 
Kühen alle Milch, welche sie nicht als Frischmilch für ihren eigenen dringenden Bedarf benötigen 
oder als solche an Verbraucher unmitteibar oder durch Vermittlung des Handels zulässigerweise 
absetzen, an die Molkereigenossenschaft zu liefern. Die Herstellung von Butter ist in den 
Brtrieben, aus denen die Milch an die Molkerei zu liefern ist, untersagt. Kuhhaltern auf 
entlegenen Höfen kann vom Kommunalverband des Betriebssitzes die Herstellung von Butter 
für den eigenen Verbrauch in Höhe von 125 Gramm für den Kopf und die Woche gestattet 
werden, falls die Durchführung der Vorschrift eine Härte sar sie bedeuten würde. 
Der Kommnnalverband, in dessen Beziek sich die Molkereigenossenschaft befindet, sowie 
die Landesfettstelle können anordnen, daß die in Absatz 1 bezeichnete Regelung Platz greift 
auch für solche Gemeinden, welche der Gemeinde des Betriebsortes der Molkereigenossenschaft 
benachbart sind, und für solche Molkereirn, welche nicht von Molkereigenossenschaften betricben 
werden. 
Kommt eine Einigung über die Menge der von der Molkereigenossenschaft oder Molkerei 
abzuliefernden Magermilch nicht zustande, so entscheidet der Kommunalverband des Betriebs- 
sitzes vorbehaltlich der Beschwerde an die Landesfettstelle. 
In den Gemeinden, in welchen eine Milchabsatzgenossenschaft besteht, haben die Halter 
von Kühen alle Milch, welche sie nicht als Frischmilch und zur Herstellung von Butter für 
ihren eigenen dringenden Bedarf benötigen oder an Verbraucher unmittelbar oder durch Ver- 
mittelung des Handels zulässigerweise absetzen, an die Milchabsatzgenossenschaft zu liefern. 
Ausnahmen kann die Landesfettstelle zulassen. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. 
Diese Bestimmungen gelten auch für nengegründete Molkereien, Molkerei= oder Milch- 
absatzgenossenschaften. 
8 11. 
Für Milch, Butter, Rahm, Butterschmalz, Buttermilch, Magermilch oder Quark, welche 
in guter Beschaffenheit geliefert werden, hat der Empfänger den festgesetzten Höchstpreis zu 
bezahlen. Für Ware, welche in schlechter Beschaffenheit abgegeben wird, ist ein entsprechender 
Abzug zu machen. Die Bedarfsgemeinde hat, sofern die monatliche Vollmilchlieferung aus einer 
Überschußgemeinde die ihr zukommende Sollmenge übersteigt, für die gesamte Lieferung bei 
guter Beschaffenheit einen höheren als den Höchstpreis zu bezahlen und zwar bei einer Mehr- 
lieferung bis zu 5 v. H. der Sollmenge 1 J, über 5 bis 10 v. H. 2 JP0, über 10 bis 
20 v. H. 3 J, über 20 v. H. 4 H Zuschlag für den Liter Vollmilch. Bleibt die monatliche 
Vollmilchlieferung unter 75 v. H. der Sollmenge, so wird der Höchstpreis für die gesamte 
Lieferung ermäßigt, und zwar um 2 0 für den Liter Vollmilch bei einer Lieferung von 
50 bis 75 v. H. der Sollmenge und um 4 F bei einer Lieferung unter 50 v. H. der Soll-
	        
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