Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

424 — Nr. 93 — 
15. 
Die Kommunalverbände sind befugt, die Anmeldung und die überlassung der in ihrem 
Bezirk vorhandenen Gerätschaften, welche zur Behandlung und zur Beförderung der Milch 
sowie zur Herstellung von Butter und Quark geeignet sind, und die Überlassung von Gespannen 
von dem Besitzer zu verlangen, soweit dieser die Gerätschaften oder Gespanne im eigenen 
Betrieb nicht benntigt; die Inanspruchnahme von Wagen, Gespannen und Kannen kann ins- 
besondere dann erfolgen, wenn der Besitzer von dem Empfänger der Milch oder Milcherzeugutsse 
zu hohe Beförderungskosten verlangt Für die Überlassung ist eine entsprechende Entschädigung 
iu leisten. Kommt hierüber eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die zu zahlende 
Entschädigung das Bezirksamt, vorbehaltlich der Beschwerde an den Landeskommessär. 
Soweit die Kommunalverbände von dieser Befugnis keinen Gebrarch machen, steht die 
Befugnis der Landesfettstelle zu. 
III. Abgabe von Milch an die Verbraucher. 
8 16. 
Die Abgabe von Vollmilch und Erzeugnissen aus Vollmilch (Joghurt, Kefir und der— 
gleichen) an die Verbraucher und der Bezug von Vollmilch und Erzeugnissen aus Vellmilch 
durch diese darf im Großherzogtum nur gegen Vollmilchkarte erfolgen. Dies gilt auch fur 
die Vorzugsmilch. Die Vollmilchkarten werden nach Anordnung des Ministeriums des Innern 
einheitlich für das Großherzogtum hergestellt; die Kosten hat der Kommunalverband zu tragen. 
Die Vollmilchkarte gilt im ganzen Großherzogtum. Sie wird in der Regel für einen 
Monat ausgegeben. Sie besteht aus einer Stammkarte und den dem täglichen Milchbezug 
entsprechenden Abschnitten (Vollmilchmarken). Die Vollmilchmarken sind nur im Zusammen- 
haug mit der Stammkarte gültig. 
Der Haushaltungsvorstand hat auf der Stammkarte den Namen des Bezugeberechtigten 
zu vermerken. Die Übertragung der Stammkarte und der Vollmilchmarken auf dritte Personen, 
welche nicht demselben Haushalt angehören oder in ihm verpflegt werden, und die unbefugte 
Benützung der Vollmilchkarte ist verboten. 
* 17. 
Die Vollmilchkarte gelangt durch die vom Kommunalverband bezeichueten Stellen auf 
Antrag zur Ausgabe. Der Kommnnalverband bestimmt, bei welchen Stellen der Antrag auf 
Ausstellung der Vollmilchkarte zu stellen ist. Für die Angehörigen eines Haushalts stellt der 
Haushaltungsvorstand den Antrag. Einen Anspruch auf Ausstellung einer Vollmilchkarte 
haben nur die in § 18 Absatz 1 bis f aufgeführten Vollmilchversorgungsberechtigten. Selbst- 
versorger sowie Angehörige eines Haushalts, in welchem Ziegenmilch gewonnen wird, erhalten 
keine Vollmilchkarte, soweit und solange die in dem Betrieb gewonnene Milch zur Befriedigung 
des zulässigen Bedarfs der Vollmilchversorgungsberechtigten des Betriebs ausreicht.
	        
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