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15.
Die Kommunalverbände sind befugt, die Anmeldung und die überlassung der in ihrem
Bezirk vorhandenen Gerätschaften, welche zur Behandlung und zur Beförderung der Milch
sowie zur Herstellung von Butter und Quark geeignet sind, und die Überlassung von Gespannen
von dem Besitzer zu verlangen, soweit dieser die Gerätschaften oder Gespanne im eigenen
Betrieb nicht benntigt; die Inanspruchnahme von Wagen, Gespannen und Kannen kann ins-
besondere dann erfolgen, wenn der Besitzer von dem Empfänger der Milch oder Milcherzeugutsse
zu hohe Beförderungskosten verlangt Für die Überlassung ist eine entsprechende Entschädigung
iu leisten. Kommt hierüber eine Einigung nicht zustande, so entscheidet über die zu zahlende
Entschädigung das Bezirksamt, vorbehaltlich der Beschwerde an den Landeskommessär.
Soweit die Kommunalverbände von dieser Befugnis keinen Gebrarch machen, steht die
Befugnis der Landesfettstelle zu.
III. Abgabe von Milch an die Verbraucher.
8 16.
Die Abgabe von Vollmilch und Erzeugnissen aus Vollmilch (Joghurt, Kefir und der—
gleichen) an die Verbraucher und der Bezug von Vollmilch und Erzeugnissen aus Vellmilch
durch diese darf im Großherzogtum nur gegen Vollmilchkarte erfolgen. Dies gilt auch fur
die Vorzugsmilch. Die Vollmilchkarten werden nach Anordnung des Ministeriums des Innern
einheitlich für das Großherzogtum hergestellt; die Kosten hat der Kommunalverband zu tragen.
Die Vollmilchkarte gilt im ganzen Großherzogtum. Sie wird in der Regel für einen
Monat ausgegeben. Sie besteht aus einer Stammkarte und den dem täglichen Milchbezug
entsprechenden Abschnitten (Vollmilchmarken). Die Vollmilchmarken sind nur im Zusammen-
haug mit der Stammkarte gültig.
Der Haushaltungsvorstand hat auf der Stammkarte den Namen des Bezugeberechtigten
zu vermerken. Die Übertragung der Stammkarte und der Vollmilchmarken auf dritte Personen,
welche nicht demselben Haushalt angehören oder in ihm verpflegt werden, und die unbefugte
Benützung der Vollmilchkarte ist verboten.
* 17.
Die Vollmilchkarte gelangt durch die vom Kommunalverband bezeichueten Stellen auf
Antrag zur Ausgabe. Der Kommnnalverband bestimmt, bei welchen Stellen der Antrag auf
Ausstellung der Vollmilchkarte zu stellen ist. Für die Angehörigen eines Haushalts stellt der
Haushaltungsvorstand den Antrag. Einen Anspruch auf Ausstellung einer Vollmilchkarte
haben nur die in § 18 Absatz 1 bis f aufgeführten Vollmilchversorgungsberechtigten. Selbst-
versorger sowie Angehörige eines Haushalts, in welchem Ziegenmilch gewonnen wird, erhalten
keine Vollmilchkarte, soweit und solange die in dem Betrieb gewonnene Milch zur Befriedigung
des zulässigen Bedarfs der Vollmilchversorgungsberechtigten des Betriebs ausreicht.