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g 25.
In Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften, in Vereins- und Erfrischungsräumen
und in Fremdenheimen darf Butter und Brot mit Butteraufstrich nach 10 Uhr Vormittags
nicht verabfolgt werden.
g 26.
Inhaber von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, von Vereins- und Erfrischungsräumen,
von Fremdenheimen und von Betrieben, in denen Speisefett verarbeitet wird, können Speisefett
nur auf Grund von Bezugsscheinen erwerben. Diese Bezugsscheine haben nur Giltigkeit
innerhalb des Bezirks des sie ausstellenden Kommunalverbands. Bei der Stellung des An-
trags sind die im Betrieb vorhandenen Vorräte an Speisefett anzugeben. Fettbezugsscheine
dürfen an Inhaber von Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, von Vereins= und Erfrischungs-
räumen, von Fremdenheimen sowie von Bäckereien und Konditoreien nur in dem Umfang
ausgestellt werden, welcher einem Drittel des Durchschnittsverbrauchs im Jahre 1915 entspricht.
Hierbei sind die Speisefettmengen in Anrechnung zu bringen, welche von den betreffenden
Betrieben von außerhalb des Großherzogtums bezogen werden. Eine Zunahme des Fremden-
verkehrs kann entsprechend berücksichtigt werden. Die Ausstellung der Bezugsscheine hat regel-
mäßig durch den Kommunalverband zu erfolgen; ausnahmsweise kann dies auch durch das
Bürgermeisteramt geschehen, sofern sich der Kommunalverband über die Höhe der Zuweisungen
unterrichtet hält.
V. Gemeinschaftliche Vorschriften für die Abgabe von Milch und Fett.
8 27.
Besondere Regelung haben die Kommunalverbände wegen der Lieferung von Milch und
Fett an die in ihrem Bezirk befindlichen Anstalten, Krankenhäuser und Lazarette zu treffen.
Heilanstalten und Lazarette für Tuberkulosekranke sind besonders zu berücksichtigen.
g 28.
Die für Nichtvollmilchversorgungsberechtigte ausgestellten Vollmilchkarten, die Magermilch-
karten, die Milchbezugsscheine, die Fettkarten und die Fettbezugsscheine gewähren keinen Anspruch
auf den Bezug der entsprechenden Menge Milch oder Fett; sie ziehen nur die oberste Grenze,
bis zu welcher die Erwerbung durch den Inhaber der Karte oder des Bezugsscheins zulässig ist.
§8 29.
Wenn in einer Gemeinde Milch oder Butter zu verschiedenen Preisen zum Verkauf
gelangt, ist die billigere Ware vorzugsweise der minderbemittelten Bevölkerung zuzuführen.