Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 93 — 429 
8 30. 
In den Räumen, in denen Milch oder Speisefeit gewerbsmäßig verabfolgt wird, ist von 
dem Unternehmer ein Abdruck dieser Verordnung auszuhängen. 
83l1. 
Die Beamten der Polizei, die von der Landesfettstelle, vom Bezirksamt oder vom 
Kommunalverband Beauftragten sowie der Vertrauenemann der Gemeinde sind befugt, von 
Jedermann über alle Verhaltnisse Auskunft zu verlangen, welche die Erzeugung, die Abgabe, 
den Erwerb oder den Verbrauch von Milch und Speisefetten betreffen, Betriebseinrichtungen 
und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in welchen Milch oder Speisefette erzeugt, 
gelagert, verarbeitet oder verabfolgt werden oder in denen Gegenstände zu vermuten sind, 
über welche Auskunft verlangt wird, sowie die Vorlage von solchen Geschäftsbüchern, Geschäfts- 
briefen und sonstigen geschäftlichen Aufzrichuungen zu verlangen und darein Einsicht zu nehmen, 
welche sich auf den Verkehr mit Milch und Speisefetten beziehen. 
32. 
Die Beauftragten sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige 
von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche 
durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der 
Mitteilung und Verbreitung der Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu 
vereidigen. 
§ 33. 
Die durch die Umlegung in der Gemeinde und die Vergütung des Vertrauensmanns 
entstehenden Kosten hat die Gemeinde zu tragen vorbehaltlich des anteiligen Rückersatzes durch 
die etwa zugewiesene Bedarfsgemeinde. Die durch die Einrichtung und den Betrieb einer 
Sammelstelle entstehenden Kosten hat die Gemeinde zu tragen, welche die Sammelstelle einge- 
richtet hat, vorbehaltlich des anteiligen Rückersatzes durch die wegen der Versorgung der 
eigenen Versorgungsberechtigten durch die Sammelstelle etwa beteiligte Lieferungsgemeinde. 
Anderweitige Vereinbarungen sind zulässig. Im Streitfall entscheidet über die Höhe und die 
Verteilung der Kosten der Kommunalverband des Erzeugungsorts vorbehaltlich der Beschwerde 
an die Landesfettstelle. 
VI. Strafbestimmungen. 
g 34. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 A oder mit einer dieser Strafen bestraft.
	        
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