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e. Das Bezirksamt hat die Schulräume und die sonstigen baulichen Einrichtungen durch
einen Sachverständigen einsehen zu lassen und, wenn sich dabei ergibt, daß sie für die
Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler irgendwelche Gefahr bieten, eine Besichtigung
und Begutachtung durch den Bezirksarzt zu veranlassen.
über Unternehmer, Leiter und Lehrer hat das Bezirksamt, soweit sie ihm nicht
als durchaus unbescholten bekannt sind, geeignete Erhebungen vorzunehmen.
Wenn dem Bezirksamt bekannt wird, daß eine der für den Fortbestand der Anstalt
erforderlichen Voraussetzungen in Wegfall gekommen ist, so hat es hiervon ungesäumt
dem Landesgewerbeamt Anzeige zu erstatten.
Zu 8§8 2 bis 4.
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a. Weun kein Bedürfnis für die Unterrichtserteilung besteht, ist die Erlaubnis zu
versagen.
Der gleichzeitige Betrieb des Gewerbes eines Stellenvermittlers ist unzulässig.
. Mit der gegebenen Erlaubnis wird zugleich der Name der Anstalt festgelegt. Der
Name ist so zu fassen, daß Verwechslungen mit öffentlichen Lehranstalten ausgeschlossen
sind. In jedem Falle muß der Name den ausgeschriebenen Zusatz „Privat" enthalten.
Abkürzungen wie „priv.“ und dergleichen sind als irreführend nicht gestattet. Die
Anstalten dürfen nicht einen Zusatz wie „staatlich anerkannt, staatlich konzessioniert,
unter staatlicher Aufsicht stehend“ und dergleichen führen.
Auf Lehrer, welche Erlanbnis zur Privatunterrichtserteilung in gewerblichen oder
kaufmännischen Fächern haben, finden diese Vorschriften sinngemäße Anwendung.
Die Erlaubnis zum Betrieb oder zur Leitung erlischt, wenn die Schule nicht inner-
halb 4 Monaten nach Zustellung des Erlaubnisbescheids eröffnet wird oder wenn der
Betrieb der Schule für die gleiche Dauer geruht hat.
Die Erlaubnis für die einzelnen Lehrer hat nur für 1 Jahr Giltigkeit, sofern
die Lehrer nicht von dem Unternehmer für einen längeren Zeitraum hauptamtlich fest
angestellt sind.
Gibt ein Unternehmer seine Schule auf, so hat er davon der Behörde Anzeige zu
erstatten; ebenso wenn im Lehrkörper oder Lehrplau Veränderungen vorgenommen
werden.
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Zu § 5.
Gegen den Bescheid des Landesgewerbeamts, durch welchen die Erlaubnis versagt oder
unter Bedingungen erteilt oder zurückgenommen wird, ist binnen 14 Tagen von der Zustellung
des Bescheids au Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig.