Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

22 Nr. 8 — 
Viehzählung am 1. Dezember 1916 festgestellten Bestand berechtigt nicht zur Kürzung der 
Abgabe, falls nicht dringende Gründe für die Beschränkung des Hühnerbestandes vorlagen. 
Bei der Umlegung sind Betriebe, welche die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Abgabe von 
Bruteiern besitzen, in gering rem Umfang, und Betriebe, in welchen noch Gänse und Enten 
gehalten werden, in erhöhtem Umfang heranzuziehen. 
Gegen die Umlegung auf die hühnerhaltenden Betriebe ist, falls ein Ausschuß ernannt 
wurde, die Beschwerde an den Gemeinderat und gegen dessen Entscheidung weitere Beschwerde 
an das Bezirksamt gegeben, welches endgültig entscheidet. 
§ 7. 
Der Hühnerhalter ist verpflichtet, die ihm aufgegebene Lieferung in frischen Eiern von 
guter Beschaffenheit auszuführen. Von der ihm aufgegebenen Jahresmenge hat er in der 
Regel spätestens abzuliefern: 
5 vom Hundert im Jannar, 
7 „n „ „ Februar, 
15 „ „ „März, 
20 „ „ „ April, 
16 „ „ „ Mai, 
13 „ „ „Juni, 
10 „ „ „ Juli, 
7 „u „ „ August, 
5 „ » »Septe1nbcr, 
2 „ „ „ Dezember. 
Der Hühnerhalter ist berechtigt, die in späteren Monaten fälligen Mengen schon früher 
abzugeben. Betriebe, welche die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Abgabe von Bruteiern be- 
sitzen, sind in den Monaten Februar, März, April und Mai weniger heranzuziehen. 
* 
Der Hühnerhalter hat die Eier, falls sie nicht vom Empfänger beim Geflügelhalter abge- 
holt werden, an eine Sammelstelle zu bringen. 
In Hofgemeinden oder bei erheblicher Entfernung des hühnerhaltenden Betriebs von der 
Sammelstelle sind die Eier entweder bei den Hühnerhaltern abzuholen oder es ist für die 
Verbringung zur Sammelstelle eine besondere, vom Kommunalverband festgesetzte Vergütung 
zu entrichten. 
Über die Frage, ob die Eier vom Empfänger abzuholen oder an die Sammelsstelle, 
gegebenenfalls gegen Vergütung, zu verbringen sind, entscheidet im Streitfall das Bezirksamt 
des Erzeugungsorts, vorbehaltlich der Beschwerde an den Landeskommissär. 
§9. 
Hat ein Kommunalverband auf Grund des Umlegungsplaus Eier an andere Kommunal= 
verbände abzugeben, so wird er bei der Umlegung auf die Gemeinden in der Weise verfahren,
	        
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