Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 94 — 435 
Verordnung. 
(Vom 5. Dezember 1917.) 
Buchführungspflicht der Pferdehändler und Halten von Luxuspferden betreffend. 
Auf Grund des 8 9h des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und 
des Gesetzes betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich in Er- 
weiterung der Verfügung des stellvertretenden Generalkommandos vom 17. Februar 1917, 
Badisches Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917 Nr. 18 Seite 5859, für die zum Großherzog= 
tum Vaden und den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Ge- 
bietsteile meines Befehlsbereichs: 
§ 1. 
Jeder Pferdehändler und -vermittler hat ein fortlaufendes Buch über alle von ihm Ariikel I. 
erworbenen und vermittelten Pferde zu führen, auch wenn sie nicht in seinen Besitz über- Fünnnch 
. I- 
gegangen sind. flht der 
Die Verordnung findet Anwendung auch auf Firmen, Gesellschaften uff. welche sich Mit Purehi 
un 
Pferdehandel oder -vermittelung befassen. vermittler. 
82. 
Aus dem Buche muß sich für jedes einzelne Pferd ergeben: 
a. Alter, Geschlecht, Größe, Farbe, Abzeichen und Verwendungszweck; 
b. der bisherige Besitzer nach Name und Wohnort; der Tag des Erwerbs durch den 
Pferdehändler, sowie der Kauf= oder Tauschpreis; 
c. Name und Wohnort eines neuen Erwerbers, der Tag des Verkaufes, Tausches und 
der Vermittelung, sowie der Verkaufs= oder Tauschpreis. 
§ 3. 
Die Einsicht in die Bücher sowie der Eintritt in die von dem Pferdehändler und -ver- 
mittler benutzten Geschäfts= und Wohnräume sowie Stallungen ist den Polizeibeamten, der 
Gendarmerie und den vom stellvertretenden Generalkommando des XIN. Armeekorps besonders 
beauftragten Militär= oder Zivilpersonen jeder Zeit zu gestatten. 
84. 
Das Halten von Luxuspferden. d. h. Pferden, welche nicht ausschließlich in kriegs= und #rtikel II. 
volkswirtschaftlichen Betrieben tätig sind, ist verboten auch dann, wenn die Pferde sich nicht Halten an 
oder noch nicht zum Kriegsdienst eignen. Luxuspferden. 
85. 
Zweifel darüber, ob ein Pferd als Luxuspferd im Sinne des § 4 anzusehen ist, entscheidet 
das stellvertretende Generalkommando (Kriegsamtstelle II g.2).
	        
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