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81.
Die Kohlenhandlungen sowie die Kohlen beziehenden Vereinigungen des Landes sind
verpflichtet, jeweils am Dienstag, Dounerstag und Samstag dem Kommunalverband sowie
dem Landespreisamt, Abteilung für Kohlenversorgung, den Stand ihrer Vorräte an Kohlen
einschließlich Koks und Briketts anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, welche Mengen seit der
letzten Anzeige von den Anzeigenden bezogen oder abgegeben worden sind. Erfolgt die Abgabe
der Kohlen nach Orten außerhalb des Bezirks des Kommunalverbandes, so sind die Be-
stimmungsorte und die Bezieher unter Beifügung der Menge anzugeben.
Die Kohlenhandlungen sowie die Kohlen beziehenden Vereinigungen sind verpflichtet, der
Anordnung des Landespreisamts, Abteilung für Kohlenversorgung, wegen Lieferung von
Kohlen an bestimmte Bezieher nachzukommen.
82.
Die Gewerbetreibenden des Landes sind verpflichtet, dem Landespreisamt, Abteilung für
Kohlenversorgung, auf Verlangen jederzeit Auskunft über ihre Bestände an Kohlen einschließlich
Koks und Briketts zu geben. Das Landespreisamt, Abteilung für Kohlenversorgung, ist, so-
weit dies zur Beseitigung eines Notstandes oder sonst im öffentlichen Interesse geboten ist, zu
der Anordnung befugt, daß die Gewerbetreibenden Kohlen aus ihren Beständen an die vom
Landespreisamt bezeichneten Bezieher gegen Entschädigung abzugeben haben. Die Gewerbe-
treibenden haben dieser Weisung zu entsprechen.
83.
Die Haushaltungsvorstände und die Vorstände von Krankenhäusern und sonstigen An—
stalten sind verpflichtet, dem Kommunalverband auf Verlangen Auskunft über ihre Kohlen—
vorräte zu erteilen.
84.
Mit Wirkung vom 5. Februar 1917 bleiben geschlossen:
1. Theater, Lichtspielhäufer, Räume, in denen Schaustellungen oder Konzerte stattfinden,
sonstige öffentliche Vergnügungsstätten aller Art sowie Schwimmbäder der Badanstalten,
2. von 7 Uhr abends bis 10 Uhr vormittags die Warenhäuser,
3. von 10 Uhr abends bis 11 Uhr vormittags Gast-, Speise= und Schankwirtschaften,
sowie Vereins= und Gesellschaftsräume, in denen Speisen oder Getränke verabreicht
werden. Wirtschaften, welche vorwiegend Kaffees sind, sowie die Erfrischungsräume
der Konditoreien dürfen erst um 2 Uhr nachmittags geöffnet werden.
Die Ortspolizeibehörden sind befugt, soweit ein Bedürfnis hierfür vorliegt, das
frühere Offnen einzelner Wirtschaften zu gestatten. In Bezirken, in welchen die
Holzfeuerung üblich ist, kann das Bezirksamt allgemein das frühere Offnen der
Wirtschaften zulassen. Die Gastwirtschaften dürfen auch vor 11 Uhr vormittags und