Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 10 — 35 
Die Kartenblocks enthalten für jede in § 2 angegebene Maschinengattung eine besondere 
Karte, welche nur mit den verlangten Stückzahlen und Angaben auszufüllen ist. 
In der Sammelliste sind die Gesamtzahlen der in den einzelnen Karten gemeldeten 
Maschinen und Geräte zusammenzutragen und die entsprechenden Fragen zu beantworten. 
86. 
Meldefrist und Meldestelle. 
Sammelliste und Klassenkarte sind vom Anmelder ordnungsgemäß postfrei zn machen und 
bis zum 15. Februar 1917 an die Landwirtschaftliche Maschinen-Versorgungsstelle beim 
Waffen- und Munitions-Beschaffungs-Amt Berlin, Wl15, Kurfürstendamm 193—191, ein- 
zusenden. 
87. 
Anfragen und Anträge. 
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen und Anträge sind an die 
Landwirtschaftliche Maschinen-Versorgungsstelle beim Waffen und Munitions-Beschaffungs-Amt, 
Berlin, W 15, Kurfürstendamm 193.—194, zu richten und am Kopf des Schreibens mit 
der Bezeichnung „Bestandaufnahme von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten“ zu ver- 
sehen. 
§ 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1917 in Kraft. 
Karlsruhe, den 7. Februar 1917. 
Der stellvertretende Kommundierende General: 
Isbert, 
Generallentnant. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsruhe.
	        
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