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Die Kartenblocks enthalten für jede in § 2 angegebene Maschinengattung eine besondere
Karte, welche nur mit den verlangten Stückzahlen und Angaben auszufüllen ist.
In der Sammelliste sind die Gesamtzahlen der in den einzelnen Karten gemeldeten
Maschinen und Geräte zusammenzutragen und die entsprechenden Fragen zu beantworten.
86.
Meldefrist und Meldestelle.
Sammelliste und Klassenkarte sind vom Anmelder ordnungsgemäß postfrei zn machen und
bis zum 15. Februar 1917 an die Landwirtschaftliche Maschinen-Versorgungsstelle beim
Waffen- und Munitions-Beschaffungs-Amt Berlin, Wl15, Kurfürstendamm 193—191, ein-
zusenden.
87.
Anfragen und Anträge.
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen und Anträge sind an die
Landwirtschaftliche Maschinen-Versorgungsstelle beim Waffen und Munitions-Beschaffungs-Amt,
Berlin, W 15, Kurfürstendamm 193.—194, zu richten und am Kopf des Schreibens mit
der Bezeichnung „Bestandaufnahme von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten“ zu ver-
sehen.
§
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1917 in Kraft.
Karlsruhe, den 7. Februar 1917.
Der stellvertretende Kommundierende General:
Isbert,
Generallentnant.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsruhe.