— Nr. 16 — 51
84.
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Werbung von Mitgliedern für einen
Verein sind beizufügen:
1. ein Stück der Vereinssatzung,
2. der Entwurf zu dem beabsichtigten Werbeaufruf unter der Angabe, auf welche Weise,
gegebenenfalls durch welche Zeitungen die Werbung beabsichtigt ist,
3. eine Abschrift der letzten Jahresrechnung des Vereins,
4. Angabe über die Zahl der Mitglieder und die Namen der Vorstandsmitglieder.
Die entsprechenden Unterlagen sind Anträgen auf Genehmigung zur Werbung für die
Beteiligung an anderen, nicht von Vereinen veranstalteten Unternehmungen beizufügen.
§ 5.
Zu Anordnungen, die gemäß § 4 der Verordnung des Bundesrats gegenüber Wohl-
fahrtsunternehmungen und deren Organen getroffen werden können, ferner zur Prüfung von
Vüchern, Schriften, Kassen und Vermögensbeständen, zur Einholung von Auskünften, Be-
richten und Rechnungsabschlüssen, sowie zur Entsendung von Vertretern in Versammlungen
und Sitzungen ist das Bezirksamt am Sitze der betreffenden Unternehmung zuständig, soweit
nicht gegenüber Unternehmungen, denen die Erlaubnis zu einer Veranstaltung durch das
Ministerium des Innern erteilt ist, dieses zugleich die Ansübung der Befugnisse nach § 4 der
Verordnung des Bundesrats sich vorbehalten hat.
Für die Anordnung der Verwaltung eines Unternehmens gemäß § 5 der Verordnung
des Bundesrats, sowie für die nach § 7 der Verordnung des Bundesrats erforderliche Ge-
nehmigung von Anordnungen, die in Bezug auf die Verwendung von Wohlfahrtsmitteln be-
schlossen werden, ist das Ministerium des Innern zuständig.
Die Aufsicht über die Verwaltung (§ 6 Absatz 3 der Verordnung des Bundesrats)
führen die oben — Absatz 1 — genannten Behörden.
6.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1917 in Krast. Auf diesen Zeitpunkt wird unsere
Verordnung vom 27. Juli 1915, die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 166), aufgehoben.
Karlsruhe, den 24. Februar 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. «
Dr. Dittler.