Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 17 — 
88. 
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe biszu 1500 wird bestraft, wer 
den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des Stammwürzegehalts oder der Vorschrift 
des § 6 zuwiderhandelt. 
Wer den Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich des Höchstpreises zuwiderhandelt, wird 
mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf 
Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf 
Verlust der bürgerlichen Ehreurechte erkannt werden. 
§9. 
Die Verordnung tritt am 15. März 1917 in Kraft. 
Karlsruhe, den 28. Februar 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
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Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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