Nr. 18 ""
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 6. März 1917.
Inhalt.
des Ministeriums des Innern: die Ablieferung von Feit aus Hausschlachtungen betreffend.
Bekanntmachung: des stellvertretenden HKommandierenden Generalsdes XIV. Armeekorps:
Vorratserhebungen betreffend.
Verordnung:
Verordnung.
(Vom 4. März 1917.)
Die Ablieferung von Fett aus Hausschlachtungen betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 1. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
81.
Wer eine Hansschlachtung von Schweinen vornimmt, ist verpflichtet, sofort nach Vornahme
der Hausschlachtung einen Teil des bei der Schlachtung erzielten rohen Fettes in guter Be—
schaffenheit an den Kommnnalverband oder an die von diesem bezeichnete Stelle abzuliefern
Die abzuliefernde Menge bemißt sich nach dem Schlachtgewicht des Tieres, welches gemäß
§ 11 unserer Verordnung vom 28. September 1916, die Regelung des Fleischverbrauchs.
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 286), durch den Fleischbeschauer amtlich fest-
gestellt worden ist. Es sind abzugeben:
bei einem Schlachtgewicht bis zu 120 Pfund
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das Pfund zu leisten.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917.
von 120 bis 150 Pfund
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1 Pfund Fett,
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Für das abgelieferte rohe Fett hat der Kommunalverband eine Lergl#ung von 2 für