Nr. 23
Gesetzes- und Verordnungs-Bl
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhr, Dienstag den 28. Mai 1918.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekoros:
üb#er Benutzung, lberlassung und Herstellung von Schrotmühlen.
Verordnung.
(Vom 16. Mai’ 1918.)
Die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen betreffend.
Die Vorschriften der §§ 1, 2, 3 und 4 unserer Verordnung vom 5. Juli 1916 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 182) finden entsprechende Anwendung auf die vierteljährlichen
Viehzählungen, wie sie nach der Verordnung des Bundesrats vom 8. Mai 1918 über die
Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen (Reichs-Gesetzblatt Seite 387) vorzunehmen sind.
Karlsruhe, den 16. Mai 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
Weingärtner. 6
Kohlhepp.
Verordnung
über Benutzung, UÜberlassung und Herstellung von Schrotmühlen.
(Vom 15. Mai 1918.)
Auf Grund des § 9 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915
Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß-
herzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen
Gebietsteile meines Befehlsbereiches das Folgende:
Gesenes= und Verordnungsblatt 1918. 26