Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 26 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 13. Juni 1918. 
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Regelung des Fremdenverkehrs be- 
tressend; des Ministe riums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen: die Inkraftsetzung 
des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend. 
Verordnung: des stellvertretenden Kommandierenden Generais des XIV. Armeekorps: 
den Verkehr mit metallischem Natrium betresfend. 
  
  
Berordnung. 
(Vom 10. Juni 1918.) 
Die Regelung des Fremdenverkehrs betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) und der Bundesratsverordnung vom 13. April 1918 über 
Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs (Reichs-Gesetzblatt Seite 186) wird — 
mit Zustimmung des Reichskanzlers zu Abschnitt II verordnet, was folgt: 
I. Meldeverfahren beim Umzug und im Reiseverkehr. 
81. 
Versorgungsberechtigte, welche ihren Aufenthalt dauernd wechseln (umziehen) oder, ohne 
den bisherigen Aufenthaltsort endgültig aufzugeben, diesen für länger als 14 Tage verlassen, 
haben sich bei der vom Kommunalverband bezeichneten Stelle von der Lebensmittelversorgung 
abzumelden. Hierbei sind ihnen die Reichsfleischkarte, die Seifenkarte und die Zuckerkarte zu 
belassen, ebenso, sofern der neue Aufenthaltsort im Großherzogtum gelegen ist, die Vollmilch- 
karte; die übrigen Karten sind ihnen in der Regel abzunehmen. 
Versorgungsberechtigte, welche ihren Aufenthaltsort dauernd wechseln (umziehen), erhalten 
für die laufende Brotkarte auf Verlangen Reichsreisebrotmarken. Versorgungsberechtigten, 
welche ihren Aufenthaltsort vorübergehend wechseln, sind Reichsreisebrotmarken für die Dauer 
der beabsichtigten Abwesenheit, längstens aber für 3 Monate, auszuhändigen und für diese 
Zeit Kommunalverbandsbrotmarken abzunehmen oder vorzuenthalten; bei einer Verlängerung 
der Reisedauer sind weitere Reichsreisebrotmarken unter Erstreckung der Frist, während deren 
der Reisende keine K lverbandsbrotmarken erhält, für eine Gesamtdauer der Abwesenheit 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.