Nr. 26
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 13. Juni 1918.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Regelung des Fremdenverkehrs be-
tressend; des Ministe riums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen: die Inkraftsetzung
des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden Kommandierenden Generais des XIV. Armeekorps:
den Verkehr mit metallischem Natrium betresfend.
Berordnung.
(Vom 10. Juni 1918.)
Die Regelung des Fremdenverkehrs betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) und der Bundesratsverordnung vom 13. April 1918 über
Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs (Reichs-Gesetzblatt Seite 186) wird —
mit Zustimmung des Reichskanzlers zu Abschnitt II verordnet, was folgt:
I. Meldeverfahren beim Umzug und im Reiseverkehr.
81.
Versorgungsberechtigte, welche ihren Aufenthalt dauernd wechseln (umziehen) oder, ohne
den bisherigen Aufenthaltsort endgültig aufzugeben, diesen für länger als 14 Tage verlassen,
haben sich bei der vom Kommunalverband bezeichneten Stelle von der Lebensmittelversorgung
abzumelden. Hierbei sind ihnen die Reichsfleischkarte, die Seifenkarte und die Zuckerkarte zu
belassen, ebenso, sofern der neue Aufenthaltsort im Großherzogtum gelegen ist, die Vollmilch-
karte; die übrigen Karten sind ihnen in der Regel abzunehmen.
Versorgungsberechtigte, welche ihren Aufenthaltsort dauernd wechseln (umziehen), erhalten
für die laufende Brotkarte auf Verlangen Reichsreisebrotmarken. Versorgungsberechtigten,
welche ihren Aufenthaltsort vorübergehend wechseln, sind Reichsreisebrotmarken für die Dauer
der beabsichtigten Abwesenheit, längstens aber für 3 Monate, auszuhändigen und für diese
Zeit Kommunalverbandsbrotmarken abzunehmen oder vorzuenthalten; bei einer Verlängerung
der Reisedauer sind weitere Reichsreisebrotmarken unter Erstreckung der Frist, während deren
der Reisende keine K lverbandsbrotmarken erhält, für eine Gesamtdauer der Abwesenheit
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