Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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(No.  257.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  13ten  Dezember  1814.,  betreffend  die
Verpflichtungen  der  Agnaten  gegen  die  weibliche  Descendenz  eines
Mannlehns-Besitzers,  dessen  männliche  Nachkommenschaft  in  dem  letzten
Kriege  vor  dem  Feinde  geblieben  ist.

Z.  dem  durch  den  Frieden  vom  30sten  Mai  d.  J.  beendigten  Kriege  war  die
ganze  dienstfaͤhige  Jugend  des  Koͤnigreichs  vom  17ten  bis  zum  2asten  Jahre
aufgerufen;  Vater  und  Sohn  hatten  also  keine  Wahl,  wenn  der  Sohn  in
diesem  Alter  stand;  es  galt  keine  Rücksicht  auf  Lehns-Succession  oder  andere
Familienumstände.  Diejenigen  Agnaten,  welche  nach  dem  Tode  des  Vaters
zur  Lehns-Succession  gelangen,  weil  die  männliche  Nachkommenschafe  des
Vaters  aus  dem  letzten  Kriege  nicht  wieder  zurückgekehrt  ist,  würden  aller
Wahrscheinlichkett  nach,  niemals  dazu  gekommen  sepn,  wenn  es  dem  Vater,
wie  sonst,  freigestanden  hätte,  seinen  herangewachsenen  Sohn,  oder  auch  nur
einen  von  mehreren,  zurückzubehalten:  und  da  die  Töchter  des  jetzigen  Lehnsbesitzers
  mit  dem  Tode  ihrer  Brüder  im  Kriege  auch  die  Aussicht  auf  brüderliche
Unterstützung  verlieren,  weil  das  Lehn  nach  des  Vaters  Tode  entfernten  Verwandten
  zufällt;  so  ist  es  billig,  daß  die  succedirenden  Agnaten  den  Nachtheil,  den
die  Töchter  des  jetzigen  Lehnsbesitzers  erleiden,  mit  dem  Vortheil  ausgleichen,
den  ihnen  der  letzte  Krieg  ganz  unerwartet  zugeführt  hat.  Dem  zufolge  setze
Ich  auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  22sten  October  c.  hierdurch  fest:
daß  die  weibliche  Descendenz  eines  Mannlehns-Besitzers,  dessen  männliche
  Nachkommenschaft  in  dem  letzten  Kriege  vor  dem  Feinde  geblieben
oder  an  den  im  Gefecht  empfangenen  Wunden  gestorben  ist,  von  den  in
das  Lehn  succedirenden  Agnaten  noch  einmal  so  viel  aus  dem  Lehn  erhalten
  soll,  als  sie,  nach  dem  Ableben  ihres  Vaters  würde  empfangen
haben,  wenn  dessen  männliche  Descendenz  zur  Succession  gelangt  wäre.
Hiernach  werden  Sie  das  Erforderliche  verfügen  und  den  Domherrn
von  Britzke,  so  wie  den  Carl  Wilhelm  Ferdinand  von  Britzke,
auf  die  anliegenden  Gesuche  bescheiden.
Wien,  den  13t6en  Dezember  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  von  Kircheisen  und  von  Schuckmann.

zu  Berlin.