Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

612 I.. 
Hauptschülerliste. 
8 10. 
Aufgrund der Anmeldungen und Eintritte und der Mitteilungen der Polizeibehörden 
über den Zuzug schulpflichtiger Kinder, wo solche Mitteilungen erfolgen, ist die Hauptschüler- 
liste, getrennt für Knaben und Mädchen, in alphabetischer Reihenfolge nach anliegendem Muster II 
jahrgangweise aufzustellen und zu führen. 
In die Liste sind auch diejenigen in der Gemeinde wohnenden schulpflichtigen Kinder aufzu- 
nehmen, welche eine andere öffentliche oder eine nichtstaatliche Lehranstalt besuchen (§ 13), die 
Privatunterricht erhalten (§ 4), oder denen hinsichtlich des Beginns der Schulpflicht Nachsicht 
erteilt ist (§§ 5 und 6), sowie diejenigen, welche aufgrund des § 3 des Schulgesetzes zum 
Schulbesuch nicht angehalten werden (§ 7) oder vom Besuch der Volksschule ausgeschlossen 
oder auf Ansuchen befreit sind. 
8 11. 
Wenn in einer Gemeinde mehrere selbständige Schulen oder getrennte Schulabteilungen 
bestehen, können für die einzelnen Schulen oder Abteilungen getrennte Hauptschülerlisten an- 
gelegt und geführt werden. 
Die Hauptschülerliste kann auch in der Weise geführt werden, daß für jeden Schüler eine 
besondere Karte mit den erforderlichen Angaben gefertigt wird und die Karten in einer Sammlung 
vereinigt werden. 
812. 
Die Führung der Hauptschülerlisten hat aufgrund der Ein- und Austritte der Schüler 
unter Berücksichtigung der monatlichen Mitteilungen der Polizeibehörden über den Ab= und Zugang 
von schulpflichtigen Kindern, wo solche Mitteilungen erfolgen, und aufgrund der Überweisungen 
von auswärts zu geschehen. Dabei sind neu zugehende Schüler jeweils in die Liste des Jahr- 
gangs einzutragen, dem sie nach ihrem Alter angehören. Für die in der Gemeinde verbleibenden 
Schüler ist der Übergang in eine andere Schule unter Bezeichnung des Tages des Austritts 
aus der bisherigen Schule in der Liste zu vermerken. 
8 13. 
Die Leiter öffentlicher und die Unternehmer nichtstaatlicher Lehranstalten sind verpflichtet, 
vom Ein- und Austritt schulpflichtiger Kinder der Ortsschulbehörde am Sitze der Anstalt 
Mitteilung zu machen. Ist mit dem Austritt ein Ortswechsel verbunden, so ist gleichzeitig der 
künftige Aufenthaltsort sowie die Anstalt, in die der Schüler einzutreten beabsichtigt, anzugeben. 
814. 
Schüler, die nach auswärts verziehen, sind von der Ortsschulbehörde der Ortsschulbehörde 
ihres neuen Aufenthaltsortes zu überweisen. Dies hat auch bezüglich der aufgrund des § 13 
der Ortsschulbehörde angezeigten Schüler zu geschehen, auch wenn sie an dem neuen Aufent- 
haltsort nicht die Volksschule, sondern eine anderc Anstalt zu besuchen beabsichtigen (Muster III).
	        
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