Nr. 29 o-
Gelsetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 2. Juli 1918.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Kartoffelversorgung betreffend.
Verorduung.
(Vom 30. Juni 1918.)
Kartoffelversorgung betreffend.
Aufgrund der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1917 über die Kartoffelversorgung im
Wirtschaftsjahr 1917/18 (Reichs-Gesetzblatt Seite 569) und der Verordnung des Kriegsernäh-
rungsamts vom 16. August 1917 über Kartoffeln (Reichs-Gesetzblatt Seite 713) in Verbin-
dung mit der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preis-
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 607, 728) wird für die Zeit bis 14. September 1918 verordnet, was folgt:
81.
Die Ernte der feldmäßig angebauten Kartoffeln darf nur nach vorheriger Genehmigung
des Bürgermeisteramts des Erzeugungsorts erfolgen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
die Kartoffeln noch nicht ausgereift sind.
82.
Für die Aufbringung der zur Versorgung der Versorgungsberechtigten erforderlichen Kar-
toffeln durch die Kommunalverbände und Gemeinden gelten die Bestimmungen der 8§ 2 und 3
unserer Verordnung vom 18. August 1917, Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 285).
83.
Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, die von ihnen geernteten Speisekartoffeln, soweit sie
sie zur Ernährung für sich und die Angehörigen ihrer Wirtschaft sowie als Saatgut in ihrem
Betrieb nicht benötigen und es sich nicht um anerkanntes Saatgut handelt, an die durch den
Kommunalverband des Erzeugungsorts bestellten Aufkäufer gegen Bezahlung des jeweiligen
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918.