Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 30 *’ 
Gesetzes- und Verardnungs-latt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 9. Juli 1918. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen: die Ergänzung 
der Gemeindebesteuerung betreffend; des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Einstellschweinen betreffend. 
  
  
  
Verorduung. 
(Vom 27. Juni 1918.) 
Die Ergänzung der Gemeindebesteuerung betreffend. 
Zum Vollzug der §§ 99 und 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung und Städteordnung 
in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juni 1918, die Ergänzung der Gemeindebesteuerung be- 
treffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 141, wird Nachstehendes verordnet: 
81. 
Die unter den § 99a der Gemeindcordnung (Städteordnung) fallenden Personen haben 
zum Zweck ihrer Beiziehung zur Gemeindeumlage, soweit nicht schon die Bestimmungen des 
§5 99a a. a. O. und der Verordnung vom 24. November 1902, die Gemeindebesteuerung be- 
treffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 353, zutreffen, Steuererklärungen abzugeben, 
wie es nach den für die Anmeldung zur Staatssteuer bestehenden Vorschriften zu geschehen 
hätte, wenn sie ausschließlich mit ihrem Kapitalvermögen der Vermögenssteuer sowie mit dem 
in Artikel 2 Ziffer 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Einkommen der Ein- 
kommenstener unterlägen. 
Für ihre erstmalige Veranlagung auf Grund der neuen Vorschrift haben die genannten 
Pflichtigen ihr Kapitalvermögen und ihr Einkommen nach Artikel 2 Ziffer 3 und 4 des Ein- 
kommensteuergesetzes anzumelden. Dabei muß das Vermögen und Einkommen nach dem Stand 
am 1. Januar 1918 und mit Wirkung von diesem Tage an angemeldet werden oder, wenn 
die Voraussetzungen für die Beiziehung zur Umlage damals noch nicht gegeben waren, nach 
dem Stand am Tage des späteren Beginns der Umlagepflicht und mit Wirkung von diesem 
Tage an. Wer dagegen in beschränktem Umfang bisher schon staats= und demnach auch ge- 
meindeeink steuerpflichtig war, hat sein gesamtes steuerbares Einkommen nach dem Stand 
der Verhältnisse am I. April 1918 anzumelden, und zwar mit der durch Artikel 9 Absatz 2 
und 3 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Wirksamkeit, frühestens indessen mit Wir- 
kung vom 1. Jannar 1918 an. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 34 
 
	        
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