Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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Nr. 45 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 3. September 1918. 
  
: 1 
Inhat. 
Verordnungen: des Ministeriums der Finanzen: die Einwirkung des Krieges auf die Anstellung im 
öffentlichen Dienst, hier die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend; die Weinsteuer betreffend 
den Vollzug des Gesenes über die Besteuerung von Mineralwassern und künstlich bereiteten Getränken betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 24. August 1918.) 
Die Einwirkung des Krieges auf die Anstellung im öffentlichen Dienst, hier die Vorbereitung zum höheren 
öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend. 
Zum Vollzug der Landesherrlichen Verordnung vom 17. November 1917, die Einwirkung 
des Krieges auf die Anstellung im öffentlichen Dienste betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 391), werden auf Grund der §§ 1 und 3 dieser Verordnung nachstehende Vor- 
schriften erlassen: 
81. 
Kriegsteilnehmer, die nach bestandener Diplomprüfung als Baupraktikanten aufgenommen 
werden wollen, haben bei ihrer Meldung (§ 3 der Landesherrlichen Verordnung, die Vor- 
bereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend, in der Fassung der Be- 
kanntmachung vom 21. August 1914, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 335) dem Mini- 
sterium der Finanzen anzugeben, ob und in welchem Umfange eine Anrechnung von Kriegs- 
dienst auf das Hochschulstudium bereits stattgefunden hat. Das Ministerium der Finanzen 
bestimmt alsdann die Art der Verteilung der etwa noch verbleibenden Restzeit des anrechnungs- 
fähigen Kriegsdienstes auf die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes. Bei den als 
Baupraktikanten aufgenommenen Kriegsteilnehmern wird der zu berücksichtigende Kriegsdienst 
bis zu einem Jahre auf den Rest der noch abzuleistenden Abschnitte des Vorbereitungsdienstes 
verhältnismäßig verteilt. 
82. 
Für die Kriegsteilnehmer wird der Umfang des zu fertigenden größeren Entwurfes (8 10 
der unter 1 genannten Verordnung) soweit eingeschränkt, daß dieser in sechs Wochen bearbeitet 
werden kann. 
Gesenes= und Verordnungsblatt 1918. 52
	        
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