Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr 52 329 
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 30. September 1918. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Rechtsmittel in Reichssteuersachen betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 21. September 1918.) 
Die Rechtsmittel in Reichssteuersachen betreffend. 
Auf Grund des § 8 Absatz 2 und des § 25 des Gesetzes über die Errichtung eines 
Reichsfinanzhofes und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 959) und der Landesherrlichen Verordnung vom 16. August 1918 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 243) wird im Einverständnis mit dem Ministerium des 
Innern wegen der Rechtsmittel gegen die Veranlagung und die Heranziehung zu den im § 7 
des angeführten Gesetzes bezeichneten Reichsabgaben folgendes bestimmt: 
81. 
Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen die Veranlagung zum Wehrbeitrag, zur Besitzsteuer, 
zu den Kriegsabgaben vom Vermögen und Einkommen und zur Umsatzsteuer bleiben die bis- 
herigen Vorschriften in Geltung. 
82. 
Gegen den in einer Erbschaftssteuersache erlassenen Steuerbescheid ist die Beschwerde an 
die Zoll= und Steuerdirektion gegeben. Sie ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten von der 
Zustellung des Bescheides an beim Erbschaftssteueramt oder bei der Zoll= und Steuerdirektion 
schriftlich einzulegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Erbschafts- 
steueramt kann der Beschwerde abhelfen. 
Gegen die Entscheidung der Zoll= und Steuerdirektion ist die weitere Beschwerde an das 
Finanzministerium zulässig. Die weitere Beschwerde ist binnen einer Frist von 4 Wochen seit 
der Zustellung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Sie kann beim Erbschaftssteueramt, bei 
der Zoll= und Steuerdirektion oder beim Finanzministerium eingelegt werden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 61