Nr. 57
Gesetzes- und Verordnungs-BZlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhye, Freitag den 25. Oktober 1918.
Inhalt. *
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: das polizeiliche Meldewesen betreffend:; Erhöhung der
Arzneitare für spiritushaltige Medikamente betreffend; Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend.
Verordunng.
(Vom 15. Oktober 1918.)
Das polizeiliche Meldewesen betreffend.
§ 3 unserer Verordnung vom 24. Februar 1915, das polizeiliche Meldewesen betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 43), abgeändert durch die Verordnung vom 10. August
1918 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 236) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Karlsruhe, den 15. Oktober 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer.
Kohlhepp.
Verordnung.
(Vom 18. Oktober 1918.)
Erhöhung der Arzneitaxe für spiritushaltige Medikamente betreffend.
Aufgrund des § 80 Absatz 1 und des § 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung, des § 367
Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und des § 134 des Polizeistrafgesetzbuches wird bestimmt,
daß die Preise für Spiritus und spiritushaltige Arzneimittel, die in der Deutschen Arzneitaxe
1918 und deren Nachträgen in Abschnitt C „Bestimmungen über die Preisberechnung homöo-
pathischer Arzueien“ und in Abschnitt II „Preisliste der Arzneimittel“ festgesetzt sind, oder
die nach Abschnitt A „Allgemeine Bestimmungen“ der Deutschen Arzneitaxe aufgrund eines
4.20 + nicht übersteigenden Einkaufspreises für 1 kg Spiritus von 90— 91 Volumprozent
berechnet werden, sich vom 1. Oktober 1918 ab um folgende Zuschläge, erhöhen-
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918.