Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 58 1 
Gesetzes- und Verordnungo-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 28. Oktober 1918. 
  
  
Jnhalt. 
Provisorisches Gesetz: die Ausgabe von Banknoten durch die Badische Bank betresfend. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Abgabe von Spiritus in den Apotheken betreffend. 
  
Provisorisches Gesetz. 
(Vom 26. Oktober 1918.) 
Die Ausgabe von Banknoten durch die Badische Bank betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und auf Grund des § 66 der Verfassungs- 
urkunde haben Wir beschlossen und verordnen hiermit provisorisch wie folgt: 
Die Badische Bank wird vorübergehend ermächtigt, statt des in Artikel 2 des Gesetzes, 
die Verleihung des Rechts zur Ausgabe von Banknoten an eine Badische Bank betreffend, 
vom 16. März 1870 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 219) bestimmten Betrags Bank- 
noten bis zum sechsfachen Betrage des eingezahlten Aktienkapitals auszugeben. 
Der Zeitpunkt, zu dem das Gesetz außer Wirksamkeit tritt, wird durch Landesherrliche 
Verordnung bestimmt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 26. Oktober 1918. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman. Rheinboldt. 
Gesehes= und Verordnungsblatt 1918. 67
	        
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