Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Nr. 60 zso 
Gesthzes- und Berordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baben. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 7. November 1918. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglicheu Hauses, der Justiz und des Aus- 
wärtigen: die Organisation der Großherzoglichen Hofverwaltung betressend; des Ministeriums des Großher= 
zoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen und des Ministeriums des Innern: die 
Abänderung der (Vemeindegebührenordnung betressend; des Ministeriums des Innern: die Arzneitare betreffend; die 
Vornahme der vierteljährlichen Viehzählungen betreffend; des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Gesetzes 
über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 betreffend; 
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeckorps: die 
Behandlung von Vlindgängern betressend. 
Verordnung. 
(Vom 31. Oktober 1918.) 
Die Organisation der Großherzoglichen Hofverwaltung betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Entschließung (I. . 
Karlsruhe, den 3. Oktober 1918 in teilweiser Abänderung der durch die Allerhöchsten Ver- 
ordnungen vom 28. September 1880 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 335) und vom 
1. Juli 1897 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 111) getroffenen Anordnungen gnädigst 
zu bestimmen geruht: 
1. 
Die durch die Verordnung vom 1. Juli 1897 unter dem Namen 
Großherzogliches Hoffinanzamt 
errichtete besondere Hofstelle wird aufgehoben. 
2. 
Der Generalintendanz der Großherzoglichen Civilliste liegt die Verwaltung des Privat- 
vermögens Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, Ihrer Königlichen Hoheit der Groß- 
herzogin und Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin Luise ob. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1018.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.