Nr. 60 zso
Gesthzes- und Berordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baben.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 7. November 1918.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglicheu Hauses, der Justiz und des Aus-
wärtigen: die Organisation der Großherzoglichen Hofverwaltung betressend; des Ministeriums des Großher=
zoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen und des Ministeriums des Innern: die
Abänderung der (Vemeindegebührenordnung betressend; des Ministeriums des Innern: die Arzneitare betreffend; die
Vornahme der vierteljährlichen Viehzählungen betreffend; des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Gesetzes
über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 betreffend;
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeckorps: die
Behandlung von Vlindgängern betressend.
Verordnung.
(Vom 31. Oktober 1918.)
Die Organisation der Großherzoglichen Hofverwaltung betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Entschließung (I. .
Karlsruhe, den 3. Oktober 1918 in teilweiser Abänderung der durch die Allerhöchsten Ver-
ordnungen vom 28. September 1880 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 335) und vom
1. Juli 1897 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 111) getroffenen Anordnungen gnädigst
zu bestimmen geruht:
1.
Die durch die Verordnung vom 1. Juli 1897 unter dem Namen
Großherzogliches Hoffinanzamt
errichtete besondere Hofstelle wird aufgehoben.
2.
Der Generalintendanz der Großherzoglichen Civilliste liegt die Verwaltung des Privat-
vermögens Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, Ihrer Königlichen Hoheit der Groß-
herzogin und Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin Luise ob.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1018.