Nr. 71 1
Badisches
Gesetzen- und Verordnungö-Blatt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 3. Dezember 1918.
Jnhalt.
Verordnungen: des Ministeriums für Ubergangswirtschaft und Wohnungswesen: die
Abänderung der Landesbauordnung betreffend; die Regelung des Verkehrs mit gebrauchten Wohnungseinrichtungsgegen-
ständen betreffend.
Verordnung.
(Vom 20. November 1918.)
Die Abänderung der Landesbauordnung betreffend.
s 4 Absatz 4 der Verordnung vom 1. September 1907 die Handhabung der Baupolizei
und das Landeswohnungswesen betreffend (Landesbauordnung Gesetzes= und Verordnungsblatt
Nr. XXIX Seite 385 ff) in der Fassung der Verordnung vom 13. Januar 1913 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Nr. 1III Seite 61 ff) erhält folgende Fassung:
Wo diese Verordnung von ihren allgemeinen Vorschriften abweichende Bestimmungen für
Kleinwohnhäuser trifft, sind darunter Wohngebäude zu verstehen, die höchstens zwei Haupt-
geschosse und nicht mehr als vier Wohnungen enthalten und mindestens vier Zehntel des
Baugrundstücks unüberbaut lassen; der Dachstock über dem zweiten Hauptgeschoß darf aber
nur bis zur Hälfte der Grundfläche Zubehörräume und Einzelzimmer, nicht aber selbständige
Wohnungen enthalten. Wo diese Kleinwohnhäuser nur eine oder zwei Familienwohnungen
enthalten, dürfen sie einschließlich aller Nebengebäude nicht mehr als 125 qm, wenn sie drei
oder vier Familienwohnungen enthalten, nicht mehr als 210 qn Bodenfläche bedecken. Die
Nebengebäude dürfen im ersten Fall insgesamt nicht mehr als 25 qm, im letzteren Fall nicht
mehr als insgesamt 40 Um Bodenfläche bedecken und nicht für einen größeren oder geräusch-
vollen Gewerbebetrieb bestimmt sein. Als Nebengebäude gelten auch überbauungen im Sinne
des § 22 Absatz 4.
Der § 94 Ziffer 2 Satz 1 lautet nunmehr: Küchen und sonstige Herde müssen auf
einem feuersicheren Bodenbelag (Platten. Backstein, Zement, Blech u. d. m.) stehen, welcher
über die Herdwandung auf der Feuerseite um 40 cm und an den übrigen Seiten 30 cm
vorspringt. Bei offenen Herden oder gemauerten Herden mit Holzfeuerung sind diese Maße
entsprechend zu vergrößern.
Karlsruhe, den 20. November 1918.
Ministerium für übergangswirtschaft und Wohnungswesen.
Martzloff. Dr. v. Nicolai.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 88