Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. — 35 
§ 19 Absatz 2 Satz 3 hat zu lauten: 
Angehörige eines Haushalts, welcher ausreichend Ziegenmilch gewinnt oder bezieht, dürfen 
Kuhmilch statt Fett nicht erhalten. 
In § 24 Absatz 1 Satz 3 ist statt „#75 Gramm“" zu setzen: 70 Gramm. 
§ 24 Absatz 3 Satz 1 hat zu lauten: 
Selbstversorger sowie Angehörige eines Haushaltes, welcher ausreichend Ziegenmilch gewinnt 
oder bezieht, erhalten keine Fettkarte, soweit und solange im eigenen Haushalt Butter in Höhe 
von 100 Gramm für den Kopf und die Woche gewonnen werden kann, oder der Haushalt 
unter Zugrundelegung dieses Satzes in der Lage war, Vorräte zu sammeln. 
In § 24 Absatz 3 Satz 3 ist statt „125 Gramm“" zu setzen: 100 Gramm. 
§ 34 Satz 3 hat zu lauten: 
Milch und Speisefette, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, unterliegen der 
Einziehung nach Maßgabe des § 36 der Bundesratsverordnung vom 20. Juli 1916 und 
§ 16 Absatz 3 der Verordnung des Kriegsernährungsamts vom 3. November 1917. 
III. 
Die Anderung unter 1 tritt am 1. März 1918, die Anderungen unter Il treten mit 
sofortiger Wirkung in Kraft. 
Karlsruhe, den 27. Februar 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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