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Auoführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung des stellvertretenden
Generalsiommandos des XIV. Armcekorps vom 15. JFebruar 1918 über Rutz- und
Prennholzabfuhr.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
XIV. Armeekorps, betreffend Nutz= und Brennholzabfuhr, vom 15. Februar 1918 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 37) wird auf Grund des § 6 daselbst bestimmt:
Zu §& 1.
Die Holzabfuhrausschüsse bestehen
u. aus dem Vorstand desjenigen staatlichen oder städtischen Forstamts, dessen Bezirk
der Wald, aus dem Holz abzuführen ist, forstpolizeilich zugeteilt ist, oder dessen
Stellvertreter; für die Waldungen der Standesherrschaften aus dem Vorstand des
standesherrschaftlichen Forstamts oder seinem Stellvertreter.
Dieses Mitglied leitet die Geschäfte, führt bei Beratungen den Vorsitz, erledigt
den Schriftverkehr und zeichnet für den Ausschuß;
. aus einem Vertreter derjenigen Gemeinde, innerhalb deren die heranzuziehende
Person (Fuhrhalter, Wagenbesitzer, Hilfsarbeiter) wohnt.
Der Gemeindevertreter und ein Stellvertreter für ihn sind in allen Gemeinden bis spätestens
15. März 1918 vom Gemeinderat zu bestellen und den beteiligten Forstämtern auf deren An-
fordern zu bezeichnen. Im Falle der Verzögerung der Bestellung ist der Gemeinderat zunächst
von dem beteiligten Forstamt zur Nachholung binnen angemessener Frist aufzufordern. Bleibt
die Aufforderung ohne Erfolg, so hat das Bezirksamt auf Anzeige des Forstamts das Er-
forderliche alsbald vorzukehren.
Gemeindevertreter, welche nicht Mitglieder des Gemeinderats oder als Gemeindebeamte
schon verpflichtet sind, werden sofort nach ihrer Bestellung vom Bürgermeister durch Hand-
schlag zu treuer und gewissenhafter Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.
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Zu § 4.
Der Holzabfuhrausschuß hat zunächst eine Vereinbarung der Beteiligten über die Höhe
der Vergütung anzustreben und erst, wenn eine solche nicht zustande kommt, selbst die Ver-
gütung festzusetzen.
Zu 88§ 5 und 6.
1. Verfahren vor dem Holzabfuhrausschuß.
Die Holzabfuhrausschüsse werden in der Regel auf Antrag der Holzkäufer in Tätigkeit
treten. Doch sollen sie auch ohne besonderen Antrag überall da vermittelnd eingreifen, wo
dies zur Förderung der Holzabfuhr im öffentlichen Interesse gelegen ist.
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