Gesetz-und Verarhuungsict
für das
Königreich Vayern.
1.
München, den 23. März 1874.
Inhalt:
Röniglich Allerhöchste Verordnung, die Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfapparaten betr.
— Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. — Hofdienst-Nachrichten. — Notiz Über eine Actien-
Gesellschaft. — Berichtigung.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln
’ und Dampfapparaten betr.
Cudwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben Uns bewogen gefunden, Unsere Verordnung vom 21. Januar 1872, die
Sicherheitsmaßregeln bei der Anlage und dem Gebrauche von Dampfkesseln und Dampfapparaten
beir. (Reggsbl. Nr. 9), mit Rücksicht auf die erfolgte Einführung der Gewerbeordnung für
den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 in Bayern, dann auf die Bekanntmachung des
Bundesrathes vom 29. Mai 1871, allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung
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