Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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von Dampfkesseln betr. (Reichsgesetzblatt von 1871 S. 122 und flgd.), dann auf die Vor- 
schriften in S. 2 Abs. 2 und S. 4 Unserer Verordnung vom 4. December 1872, den 
Vollzug der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 in Bayern 
betr. (Reggsbl. Nr. 88), einer Revision unterziehen zu lassen und verordnen nunmehr auf 
Grund des Art. 131 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. December 1871, 
was folgt: 
J. 
Anlegung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfapparaten. 
8. 1. 
Zur Anlegung und zum Betriebe von Dampfkesseln und Dampfapparaten, dieselben mögen 
zum Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht, ist vorbehaltlich der Vorschriften in S. 22 die 
polizeiliche Genehmigung erforderlich. 
Zur Ertheilung dieser Genehmigung sind die Districtsverwaltungsbehörden, in München 
die Localbau-Commission, in erster und die Kreisregierungen, Kammern des Innern, in zweiter 
und letzter Instanz zuständig. 
  
K. 2. 
Das Gesuch um die Genehmigung zur Anlegung und zum Betriebe eines Dampfkessels 
ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zu Protokoll anzubringen und hat zu enthalten: 
A. Wenn die Anlegung eines unbeweglichen Kessels zur Dampferzeugung beabsichtigt ist: 
a) Namen und Wohnort desjenigen, von welchem der Kessel bezogen wird, unter An- 
gabe, ob derselbe bereits geprüft ist oder nicht; 
b)) eine einfache, nur in Linien ausgeführte Zeichnung des anzulegenden Kessels mit 
eingeschriebenen Maaßen, unter Angabe der Heizfläche; 
) die Angabe des Materials, aus dem der Kessel zusammengesetzt ist; 
d) die Bezeichnung der größten Spannung in Kilogramm auf den Quadratcentimeter, 
auf welche der Dampf im Kessel gebracht werden soll; 
e) einen Situationsplan der zunächst an den Ort der Aufstellung stoßenden Grundstücke 
mit den darauf befindlichen Gebäuden, Straßen uud dergleichen im Maßstabe von 
1 zu 500;
	        
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