Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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() die zur Erläuterung und Beurtheilung des Gesuches erforderlichen Grundrisse, Auf- 
risse und Durchschnitte der Gebäude, in welchen der Aufstellungsort des Kessels, der 
Ort und die Höhe des Schornsteines, sowie die Lage der Feuerungen gegen die be- 
nachbarten Grundstücke, Gebäude, Straßen und dergleichen und der Ort, an welchem 
die Dämpfe in die Luft entlassen werden, deutlich angegeben sein müssen; 
6) die Nivellementspläne, wenn dieselben aus polizeilichen Rücksichten wegen Ableitung 
des condensirten Wassers, wegen Anlage von Wasserbehältern, Cisternen und der- 
gleichen erforderlich sind; 
h) den Industriezweig oder den Dienst, für welchen der Kessel bestimmt ist. 
B. Wenn der Betrieb eines beweglichen Kessels für ein Dampfschiff, eine Straßen= oder 
Eisenbahn-Locomotive oder irgend eine Locomobile beabsichtigt wird: 
die oben unter lit. a, b, c und d aufgeführten Angaben, Zeichnungen und Beschreibungen. 
C. Wenn die Anlegung eines Apparates, in welchem gespannter Dampf verwendet wird, 
babsichtigt ist: 
a) den Namen und Ort der Fabrik, in welcher der Apparat verfertigt worden ist; 
b) eine einfache, nur in Linien ausgeführte Zeichnung des Apparates mit eingeschriebenen 
Maaßen, aus welcher vessen Dimensionen und Wandungen deutlich erkannt werden 
können; 
) die Angabe der größten Spannung des Dampfes im Kessel, der den Dampf für 
den Apparat liefert, ausgedrückt in Kilogramm auf den Quadratcentimeter. 
Ist der Dampfkessel bereits nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung geprüft, 
so ist zugleich der bezügliche Nachweis vorzulegen. 
G. 3. 
Die zuständige Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden bau-, feuer- 
und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, dann nach den vom Bundesrathe erlassenen allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen vom 29. Mal 1871, von welchen ein Abdruck angefügt ist, zu 
prüfen und nach dem Befunde die Genehmigung entweder zu versagen oder unbedingt zu er- 
heilen oder endlich bei Ertheilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen 
vorzuschreiben. 
Gegen die Beschlüsse der ersten Instanz steht den Betheiligten die Beschwerde an die 
vorgesetzte Regierung, Kammer des Innern, zu. 
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