Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Epeisnug . 
Wasserstands- 
zeiger. 
Wasserstands- 
marke. 
mal, bei künstlichem Luftzug mindestens vierzi gmal so groß ist, als die Fläche 
des Feuerrostes. 
II. Ausrüstung der Dampfkessel. 
KS. 3. 
An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei 
Abstellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird. 
S. 4. 
Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Spei- 
sung versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, 
und von denen jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erfor- 
derliche Wassermenge zuzuführen. Mehrere zu Einem Betriebe vereinigte Dampf- 
kessel werden hierbei als ein Kessel angesehen. 
g. 5. 
Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten 
geeigneten Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein. Jede 
dieser Vorrichtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kessels 
haben, es sei denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch ein Rohr von 
mindestens 60 Quadratcentimeter lichtem Querschnitt hergestellt ist. 
8. 6. 
Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste derselben 
in der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Alle Pro- 
birhähne müssen so eingerichtet sein, daß man behufs Entfernung von Kesselstein 
in gerader Richtung hindurchdurchstoßen kann. 
K*t 
Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem 
Wasserstandsglase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch 
eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen.
	        
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