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An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prü-
fenden Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet.
IV. Aufstellung der Dampfkessel.
g. 14.
äufstellungsort. Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck bestimmt
sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Qua-
dratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als zwanzig
beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen,
nicht aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung unzu-
lässig, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke versehen sind.
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Mernschen sich
aufzuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß
die Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann.
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite
bestehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt
werden, unterliegen diesen Bestimmungen nicht.
g. 15.
Kesselmauerung. Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge fest-
stehender Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein
Zwischenraum von mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt
und an den Enden verschlossen werden darf.
V. Allgemeine Bestimmungen.
g. 16.
Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden,
den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der Be-
triebsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung in
dem Bau der Kessel nach Maßgabe der SF. 1. und 2. nicht gefordert werden.
Dagegen finden im Uebrigen die vorstehenden Bestimmungen auch für solche Fälle
Anwendung.