Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Nachdem die Rinderpest in Krain erloschen ist, werden die durch die Bekanntmachung 
vom 1. Februar l. Is. (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 70) gegen jenes Kronland ver- 
fügten Verkehrs-Beschränkungen mit dem Bemerken aufgehoben, daß gegen dasselbe forton die 
Vorschriften unter Ziffer III der Bekanntmachung vom 8. August 1873 (Regierungsblatt 
Seite 1299 und folgende) wieder in Anwendung zu kommen haben. 
München, den 17. März 1874. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl. 
v. Pfeufer. 
—— 
Seine Majestät der König haben 
Sich unter'm 10. März l. Is. allergnädigst 
bewogen gefunden, den Gutsbesitzer Wilhelm 
Freiherrn von Cetto und den Gutsbesitzer 
Ferdinand Maria Fischler Grafen von Treu- 
berg, beide auf ihr allerunterthänigstes An- 
suchen, zu Allerhöchst-Ihren Kämmerern zu er- 
nennen. 
  
Durch den Minister 
der General-Secretär. 
An dessen Statt der 
Ministerialrath 
v. Dillis. 
Ueih über eine 4 Aaien-G.euscha. 
Seine Majestät der König haben 
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
30. Januar l. Is. allergnädigst bewogen ge- 
funden, der Actiengesellschaft der pfälzischen 
Nordbahnen die Corcession zum Baue und 
Betriebe einer Essenbahn von Grünstadt nach 
Eisenberg zu ertheilen. Die allerhöchste Con- 
cessions-Urkunde wird durch das Kreisamtsblatt 
der Pfalz bekannt gemacht werden. 
Berichtigung. 
In den Berhaltungsvorschristen zu dem der Allerhöchsten Berordnung Über den Bollzug der Reichsgewerbeordnung 
in Bayern vom 4. December 1872 als Beilage beigegebenen Formular H. (Regierungsblatt von 1872 Seite 2705 
aund 2706) hat es in der drittletzten Zeile statt: „Zollvereinsbezirke“ zu heißen: „Zollgrenzbezirke.“ 
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