Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Auf der zweiten und den folgenden Seiten kann die ganze Breite des Bogens mit Aus- 
nahme eines gegen die Mitte desselben frei zu lassenden mäßigen Raumes beschrieben werden. 
Auf den Schluß des sachlichen Vortrages hat unmittelbar die Namensunterschrift des 
Verfassers mit der im Nachstehenden bezeichneten Beifügung zu folgen, und zwar: 
a) in Eingaben an den k. Staatsrath und die k. Staatsministerien, dann an den k. obersten 
Gerichtshof: , 
„Ehrerbietigst gehorsamst“; 
b) in Eingaben an die k. Cenkral= und Krelsstellen: 
„Lehorsamst“; 
) in Eingaben an die übrigen Behörden: 
„gehorsam“. 
Doppelschriften (Duplikate) sind nur dann vorzulegen, wenn deren Vorlage durch besondere 
Umstände geboten ist. 
§F. 3. 
Die nämlichen Vorschriften gelten für die Form der amtlichen Berichte an vorgesetzte 
Behörden und Stellen und ist bei diesen außerdem noch oberhalb der Adresse der Name des 
berichtenden Amtes, dann unterhalb des Betreffes das Datum und die Geschäftsnummer des 
etwalgen veranlassenden Auftrages und der Name des Referenten anzugeben, falls der Bericht- 
erstatter nicht selbst der Referent ist. 
Amtliche Vorlagen an vorgesetzte Behörden und Stellen mittels Randberichtes sind in 
allen Fällen zulässig, in welchen eine umfassendere Sachwürdigung nicht erforderlich ist und 
Berichts-Entwürfe bei der berichtenden Behörde entbehrlich sind. 
l 4. 
In Ellassen öffentlicher Behörden und Stellen an untergeordnete Aemter, sowie an 
Rechtsanwälte und Privatpersonen ist die bisher übliche Ueberschrift auf der ersten Blattseite 
(am oberen Rande links) durch Bezeichnung der Geschästsnummer und des Betreffs, sowie 
etwaiger Beilagen und (am oberen Rande rechts) durch Angabe des Amtssitzes und des Datums 
zu ersetzen. 
Am Schlusse des Erlasses hat die amtliche Fertigung Platz zu finden, an deren bis- 
heriger Form vorbehaltlich der Bestimmungen des §F. 2 Abs. IV oben keine Aenderung eintritt. 
Am unteren Rande linker Hand ist die Adresse beizufügen..
	        
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