Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

K 15. 125 
Entschließungen, welche die Central= und Kreisstellen auf Grund collegialer Berathung 
erlassen, sind, soweit es bisher üblich war, auch künftig mit der Ueberschrift: 
„Im Namen Seiner Majestät des Königs“ 
zu versehen. 
Die amtliche Schreibweise hat sich jener Sprache zu nähern, welche im schriftlichen Pri- 
vatverkehre angewendet wird, ohne in Weitläufigkeit zu verfallen. 
Wenn richt an eine Unterbehörde, sondern an die Person eines Staats= oder Gemeinde= 
beamten in Dienstsachen geschrieben wird, so ist in der Adresse die Bezeichnung „Herr“ und 
im Inhalte des Schreibens die Anrede „Sie“ zu gebrauchen. 
In gleicher Weise ist in der Regel auch bei den an Privatpersonen zu richtenden amt- 
lichen Schreiben zu verfahren. 
Der Gebrauch von Fremdwörtern ist in amtlichen Schreiben thunlichst zu vermeiden. 
Amtliche Erlasse in einfachen Geschäftssachen, bei denen die Anfertigung eines Entwurfes 
(Conceptes) zu den Acten nicht nöthig erscheint, können in Urschrift (gegen kurze Actenvor- 
merkung) den Betheiligten zugeschlossen werden. 
g. 5. 
Die den k. Clvil-Staatsministerien untergeordneten Stellen und Behörden haben mit 
allen öffentlichen Organen dieser Ministerien, sowie mit Rechtsanwälten und Privatpersonen 
im ganzen Umfange des Königreiches dann in unmittelbaren Geschäftsverkehr zu treten, wenn 
weder eine Mitwirkung, noch eine Kenntnißnahme von Seite jener Stellen und Behörden noth- 
wendig ist, welche den Betheiligten zunächst vorgesetzt sind. 
K. 6. 
Sind Enischließungen einer vorgesetzten Behörde oder Stelle (außer den in G. 5 vorge- 
sehenen Fällen) durch eine Unterbehörde mehreren Betheiligten schriftlich zu eröffnen, so hat 
erstere die erforderliche Zahl von Abdrücken ihrem Auftrage sofort beizufügen. 
In ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn einer Behörde Formularien (Tabellen) mit dem 
Auftrage zugeschlossen werden, dieselben untergeordneten Organen zur Bearbeitung mitzutheilen. 
g. 7. 
Schreiben der in K. 5 benannten Stellen und Behörden an solche von gleichem Dienst-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.