Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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range sind in Form einfacher Geschästsnoten (mit Hinweglassung von Ueberschristen, Anreden 
und Schlußformeln) abzufassen; insoferne die Einfachheit des Gegenstandes es gestattet, ist den 
betreffenden Actenstücken eine Randbemerkung beizufügen und hiedurch die Ausfertigung einer 
Note zu vermeiden. 
Derartige in gerader (directer) Redeweise abzufassende Noten haben anstatt der bisher 
üblichen Protokollserxtracte auch in dem Falle Anwendung zu finden, wenn eine umpfassendere 
schristliche Mittheilung zwischen den beiden Kammern einer Kreisregierung nothwendig ist. 
g. 8. 
Die im Vorstehenden enthaltenen Vorschriften treten unbeschadet besonderer gesetzlicher 
Bestimmungen sofort in Wirksamkeit und sind in den Kreis= und Local-Amtsblättern zu ver- 
öffentlichen. 
Die bereits vorhandenen Formularien für amtliche Ausfertigungen dürfen bis zum Schlusse 
dieses Jahres noch benützt werden. 
München, den 6. April 1874. 
Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aeußern, der Justiz, 
des Innern beider Abtheilungen, dann der Finanzen. 
v. Pretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeuser. Dr. v. Fäustle. Perr. 
Der Generalsecretär: 
Graf v. Hundt.
	        
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