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range sind in Form einfacher Geschästsnoten (mit Hinweglassung von Ueberschristen, Anreden
und Schlußformeln) abzufassen; insoferne die Einfachheit des Gegenstandes es gestattet, ist den
betreffenden Actenstücken eine Randbemerkung beizufügen und hiedurch die Ausfertigung einer
Note zu vermeiden.
Derartige in gerader (directer) Redeweise abzufassende Noten haben anstatt der bisher
üblichen Protokollserxtracte auch in dem Falle Anwendung zu finden, wenn eine umpfassendere
schristliche Mittheilung zwischen den beiden Kammern einer Kreisregierung nothwendig ist.
g. 8.
Die im Vorstehenden enthaltenen Vorschriften treten unbeschadet besonderer gesetzlicher
Bestimmungen sofort in Wirksamkeit und sind in den Kreis= und Local-Amtsblättern zu ver-
öffentlichen.
Die bereits vorhandenen Formularien für amtliche Ausfertigungen dürfen bis zum Schlusse
dieses Jahres noch benützt werden.
München, den 6. April 1874.
Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aeußern, der Justiz,
des Innern beider Abtheilungen, dann der Finanzen.
v. Pretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeuser. Dr. v. Fäustle. Perr.
Der Generalsecretär:
Graf v. Hundt.