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demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das Kreisamtsblatt von
Niederbayern für das Jahr 1873 Nr. 97 bereits veröffentlicht.
II.
Steuerprincipale für das Jahr 1874.
Gemäß des Art. 4 des Gesetzes vom 7. Februar 1874 „die provisorische Steuererhebung
und die vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874 betr.“ sind die von den Land-
räthen festgesetzten Kreisumlagensummen in dem Procentmaße feststellen und erheben zu lassen,
wie sich solches unter Zugrundlage der durch das Finanzgesetz vom 28. April 1872 festge-
setzten Steuerprincipalsumme berechnet, vorbehaltlich seinerzeitiger Abrechnung auf die für das
Jahr 1875 zu erhebenden Kreisumlagen.
Die Steuerprincipalsumme für den Regierungsbezirk Niederbayern beträgt demgemäß
1,402,103 fl. und ein Steuerprocent 14,021 fl.
III.
Kreisausgaben und Kreiseinnahmen für das Jahr 1874.
Dem vom Landrathe geprüften Voranschlage der Kreisausgaben und Kreiseinnahmen er-
theilen Wir Unsere Genehmigung in den in der Beilage enthaltenen Sätzen.
Die definitive Festsetzung der in das Kreisbudget eingestellten Zuschüsse der Centralfonds
an die Kreisfonds bleibt bis zum Erscheinen des Finanzgesetzes für die XII. Finanzperiode
vorbehalten. "
Im Hinblicke auf Art. 5 Abs. I. des Gesetzes vom 7. Februar l. Is., „die provisorische
Steuererhebung und die vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874 betr.“ sind
jedoch die desfalls unter die Kreiseinnahmen eingestellten Beträge vorerst nur zur Hälfte be-
willigt, und erstreckt sich demgemäß die Zahlungsbefugniß der Staatscassa nur auf die Hälfte
dieser Beträge.
IV.
Auf die bei Prüfung des Voranschlags und außerdem erfolgten Anträge und Beschlüsse
des Landrathes ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: »
1) Wir genehmigen die von dem Landrathe beschlossene Bewilligung einer Zulage von
je 50 fl. für die Schulverweser und weltlichen Lehrerinnen und die Einstellung der hiefür mit
2100 fl. erforderlichen Bedarfssumme in das Kreisbudget.